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Anlagentechnik, GPSGV

ElexV - Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Fassung vom 13. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1932)



aufgehoben/ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Montage, die Installation und den Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Anlagen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. der Bundeswehr, soweit sich die elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen befinden, in denen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des. Anhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die zum Zwecke der Entwicklung oder Erprobung im Herstellerwerk betrieben werden.

(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für elektrische Anlagen

  1. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, sofern sich das Fahrzeug nicht in einem Bereich befindet, der unabhängig von dem Betrieb des Fahrzeugs explosionsgefährdet ist,
  2. auf See- und Binnenschiffen,
  3. in den der Bergaufsicht unterliegenden meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern,
  4. die Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind.

(5) Gehört zu einer elektrischen Anlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne oder zusammengeschaltete Betriebsmittel, die elektrische Energie erzeugen, umwandeln, speichern, fortleiten, verteilen, messen, steuern oder verbrauchen.

(2) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.

(3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

(4) Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:

  1. Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
  2. Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
  3. Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
  4. Zone 20 umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
  5. Zone 21 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
  6. Zone 22 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.

§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Sie dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.

(2) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhangs zu dieser Verordnung handelt.

§ 4 Weitergehende Anforderungen

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.

§ 5 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für elektrische Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 6 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphäre

Werden elektrische Anlagen in einem Bereich betrieben, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sollen unter Anwendung des Standes der Technik Maßnahmen getroffen werden, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder einschränken.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Instandsetzung von Betriebsmitteln

(1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige festgestellt hat, daß es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem er hierüber eine Bescheinigung erteilt oder das Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen versehen hat.

( 2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel nach seiner Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, daß das Betriebsmittel in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der Explosionsschutzverordnung entspricht.

( 3) Hat der Sachverständige im Falle des Absatzes 1 festgestellt, daß das elektrische Betriebsmittel den dort bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der das elektrische Betriebsmittel wieder in Betrieb nehmen will.

§ 10 (weggefallen) vgl. Explosionsschutzverordnung

§ 11 Nichtanwendung des § 9

Der § 9 gilt nicht für

  1. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 2 verwendet werden,
  2. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 22 verwendet werden,
  3. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen können,
  4. Kabel und Leitungen, ausgenommen Heizkabel und Heizleitungen,
  5. Einrichtungen, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.

§ 12 Prüfungen

(1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die elektrischen Anlagen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation und des Betriebes durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Der Betreiber hat die Fristen so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden. Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 sind jedoch alle drei Jahre durchzuführen; sie entfallen, soweit die elektrischen Anlagen unter Leitung eines verantwortlichen Ingenieurs ständig überwacht werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden dem Stand der Technik entsprechenden Regeln zu beachten.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen durch einen Sachverständigen anordnen. Der Betreiber hat zu veranlassen, daß eine nach Satz 1 vollziehbar angeordnete Prüfung vorgenommen wird.

§ 13 Betrieb

(1) Wer eine elektrische Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Eine elektrische Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden

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