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Anlagentechnik, GPSGV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über elektrische Anlagen
in explosionsgefährdeten Räumen

Vom 27. Februar 1980
(BAnz. Nr. 43 vom 01.03.1980 S. 5)



§ 1


Prüft die zuständige Behörde, ob die in § 7 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vorgesehenen Maßnahmen getroffen sind oder ob ein Raum explosionsgefährdet ist, so hat sie die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, aufgestellten "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - ( EX-RL) zu berücksichtigen.

§ 2


Prüft die zuständige Behörde, ob ein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entspricht, so hat sie in der Regel davon auszugehen, daß diese Anforderungen erfüllt sind, soweit das elektrische Betriebsmittel

entspricht, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bezeichnet worden sind.

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(Stand: 23.07.2018)

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