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Regelwerk

SchankV - Getränkeschankanlagenverordnung
Verordnung über Getränkeschankanlagen

Fassung vom 19. Juni 1998
(BGBl. I S. 1421; 29.10.2001 S. 2785 Art. 335; 06.08.2002 S. 3082; 21.06.2005 S. 1818; 30.06.2005aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-45


§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankanlagen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. in Kraftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind und in denen Getränke nur an mitfahrende Personen ausgeschenkt werden,
  3. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  4. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  5. in Betreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten ausländischen Streitkräfte,
  6. in Luftfahrzeugen,
  7. in anderen als Tagesanlagen des Bergwesens.

(3) Diese Verordnung gilt auch nicht für

  1. Wasserversorgungsanlagen,
  2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am Quellort, natürlichem Mineralwasser, Milch und Erzeugnissen aus Milch.

(4) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb oder über Montage, Installation und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

(5) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Getränkeschankanlagen müssen den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, insbesondere den § § 30, 31 Abs. 1 sowie den auf § 31 Abs. 2 und § 32 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Getränkeschankanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen,

  1. die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden oder
  2. bei denen die Auslaufvorrichtung direkt mit dem Behälter verbunden ist und keine Druckbeaufschlagung erfolgt.

(2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Ausnahme der Druckgasbehälter, Druckbehälter für Druckgas und Verdichter alle Bauteile der Anlage einschließlich Handpumpen, sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Räume für die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter. Zu den Getränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in denen Verdichter, Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas angeschlossen oder bereitgestellt werden.

(3) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert der Anlage.

(4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehälters im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester Einbauten.

(5) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind mit Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen süßen, bitteren, sauren oder salzigen Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterverarbeitet zu werden.

§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigungen zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Getränkeschankanlagen auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 7 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Getränkeschankanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regeln, oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Getränkeschankanlagen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhangs 1 handelt.

§ 4 Weitergehende Anforderungen

Getränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Getränkeschankanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Getränkeschankanlagen oder Bauteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 6 Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen und Bauteilen

(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft eine nach § 6a als Prüflaboratorium zugelassene Stelle, ob Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und angeschlossen zu werden brauchen (verwendungsfertige Anlagen), Bauteilgruppen oder Bauteile der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Ausgenommen sind Rohre aus den im Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen, Überdruckmeßgeräte sowie Getränke- und Grundstoffbehälter. Dem Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise der Anlage, der Bauteilgruppe oder des Bauteils zu je drei Stücken beizufügen. Der zugelassenen Stelle sind auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen.

(2) Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt eine nach § 6a als Zertifizierungsstelle zugelassene Stelle hierüber eine Bescheinigung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Baumusters und das Kennzeichen sowie die Angaben, mit denen der Hersteller die Anlage, die Bauteilgruppe oder das Bauteil versehen muß, anzugeben. Die Angabe des Kennzeichens kann bei solchen Bauteilen entfallen, die auf Grund ihrer Abmessungen nicht kennzeichnungsfähig sind. Die zugelassene Stelle übersendet dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheinigung.

(3) Stellt eine Zertifizierungsstelle fest, daß das Baumuster nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht, so entscheidet auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs die zuständige Behörde.

(4) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb können einer Baumusterprüfung durch Sachverständige unterzogen werden. Die Prüfungen sind bei einer Zertifizierungsstelle zu registrieren.

§ 6a Zugelassene Stellen

Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für Getränkeschankanlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebene Stelle.

§ 7 Einteilung in Prüfgruppen, Kennzeichnung und Prüfung vor Inbetriebnahme von Getränke- und Grundstoffbehältern

(1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck in bar und dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe I: Getränkebehälter aus Holz mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2 bar und mit einem Inhalt von nicht mehr als 250 Litern;
Gruppe IIa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem Inhalt von nicht mehr als 50 Litern;
Gruppe IIb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem Inhalt von mehr als 50 Litern;
Gruppe III: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar und einem Inhalt von nicht mehr als 100 Litern;
Gruppe IVa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 1 bar und einem Inhalt von mehr als 100 Litern;
Gruppe IVb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und nicht mehr als 3 bar und einem Inhalt von mehr als 100 Litern.

(2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe I, IIa oder III, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sind vom Hersteller mit einem Fabrikkennzeichen zu versehen. Bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe 1 kann an die Stelle des Fabrikkennzeichens das Kennzeichen des Getränkeherstellers treten. Mit der Kennzeichnung versichert der Hersteller, daß die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Getränke- und Grundstoffbehälter, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht mit einem Kennzeichen nach Satz 1 oder 2 versehen werden.

(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IVa darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller , den Behälter einer Druckprüfung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der Behälter ordnungsgemäß hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht, und nachdem der Sachverständige den Behälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

(4) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung.

(5) Bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb, IVa oder IVb, die andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden sind und für die über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

(6) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen nach Absatz 4 entfällt, wenn

  1. bei einer Zertifizierungsstelle registriert ist, daß ein Sachverständiger nach § 15 eine Baumusterprüfung durchgeführt und bescheinigt hat, daß das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und
  2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränke- oder Grundstoffbehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht.

Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 4, ausgenommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt.

(7) Der Sachverständige hat dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheinigung nach Absatz 3, 4 oder 6 Nr. 1 zu übersenden.

(8) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der den Behälter in Betrieb nehmen will.

(9) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb sind vom Hersteller zum Nachweis der nach Absatz 4 oder 6 durchgeführten Prüfung mit einem Kennzeichen zu versehen, das eine Zertifizierungsstelle bestimmt.

(10) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 8 Inbetriebnahme

(1) Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, für die ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  1. die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen für den vorgesehenen Betrieb baumustergeprüft sind und mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen sind und
  2. der Sachkundige im Betriebsbuch nach § 10 Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat, daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.

§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(2) Getränkeschankanlagen, die aus Bauteilen oder Bauteilgruppen zusammengesetzt werden, für die ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  1. die aus baumustergeprüften Bauteilen oder Bauteilgruppen bestehende Getränkeschankanlage mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen ist und
  2. der Sachkundige im Betriebsbuch nach § 10 Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat, daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.

§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für wesentliche Änderungen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige ist die Bescheinigung des Sachkundigen nach Absatz 1 oder 2 beizufügen.

§ 9 Betrieb

(1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat die Getränkeschankanlage so zu betreiben, daß die mit der Anlage in Berührung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z.B. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beeinflußt werden können.

(2) Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte Bescheinigung über die Baumusterprüfung für eine verwendungsfertige Anlage sowie Bescheinigungen nach § 7 Abs. 3 bis 5 und 6 Satz l, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 an der Betriebsstätte aufzubewahren.

(3) Der Betreiber hat die wiederkehrenden Prüfungen von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb nach § 12 zu veranlassen.

(4) Der Betreiber hat, soweit eine Druckgasversorgung vorhanden ist, in der Nähe der Druckgasversorgung der Getränkeschankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen.

(5) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

(6) Wenn Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb Schäden an druckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 5 führen, muß der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.

§ 10 Betriebsbuch, Formblätter

(1) Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen.

(2) Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2. In dem Betriebsbuch sind ferner zu vermerken

  1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2,
  2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 notwendige Änderungen der Anlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens der Bauteilgruppe oder des eingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen Leitung sowie des Tages der Änderung,
  3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der Nummer der gereinigten Leitungen und Behälter sowie des Tages der Reinigung und
  4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1.

(3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile oder Bauteilgruppen zerlegt werden, können anstelle des Betriebsbuches entsprechende Formblätter geführt werden.

(4) Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der Betriebsstätte aufzubewahren.

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