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§ 11 Reinigung

(1) Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, mindestens jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, zu reinigen.

(2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetriebnahme zu reinigen.

(3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen.

(4) Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen.

(5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen ist alle zwölf Monate zu reinigen.

(6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß sowie unmittelbar nach dem Lösen von dem Getränke- oder Grundstoffbehälter zu reinigen.

(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar vor dem Befüllen zu reinigen, wenn der Betreiber das Befüllen vornimmt.

(8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern dienen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.

(9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwenden, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

§ 12 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter, unterliegen alle zwei Jahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen. Der Betreiber hat die wiederkehrenden Prüfungen zu veranlassen. Der Sachkundige hat über die Prüfung und deren Ergebnis eine Bescheinigung irrt Betriebsbuch zu erteilen. Darüber hinausgehende Überprüfungen durch die zuständigen Behörden, insbesondere auf der Grundlage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt.

(2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung und alle zehn Jahre einer Druckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen. Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IVa sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung durch den Sachkundigen zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall

  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(3) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen nach Absatz 2 laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonats durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen

  1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung,
  2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung

länger als zwei Jahre zurückliegt.

(4) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

(5) Ist bei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

(6) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter darf nach Ablauf der für eine wiederkehrende Prüfung geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfung fristgerecht durchgeführt ist und wenn der Sachverständige oder Sachkundige bescheinigt hat, daß der Getränke- oder Grundstoffbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.

(7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festgestellt, daß sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der den Getränke- oder Grundstoffbehälter in Betrieb nehmen will.

(8) Hat der Sachverständige oder Sachkundige, der den Getränke- oder Grundstoffbehälter geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb, IVa oder IVb in besonderen Fällen

(1) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb hinsichtlich der Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Getränke- oder Grundstoffbehälters beeinträchtigen kann.

(2) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines Getränke- oder Grundstoffbehälters ausgewechselt worden, so darf der Getränke- oder Grundstoffbehälter erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsgemäßem Zustand geprüft und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Die Prüfung und die Erteilung der Prüfbescheinigung erfolgt bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb durch den Sachverständigen und bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IVa durch den Sachkundigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb, der an einem anderen Ort bereits in Betrieb war, darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn er einer erneuten Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen unterzogen und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben.

(4) Bei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder Vb, der an wechselnden Aufstellungsorten verwendet wird, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn

  1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung vorliegt,
  2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung unverändert bleiben und
  3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.

(6) Der Sachverständige oder Sachkundige hat über das Ergebnis einer von der zuständigen Behörde im Einzelfall angeordneten Prüfung eines Getränke- oder Grundstoffbehälters der Gruppe IIb, IVa oder IVb eine Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.

§ 14 Mängelanzeige

Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei der Durchführung der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Sachverständige

(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetz
  2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die zuständige Behörde der Technische Überwachungs-Verein Bayern Hessen Sachsen Südwest e.V. mit seinen für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern ausgebildeten Ingenieuren der Niederlassung Hessen und
  3. die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind ferner die Sachverständigen, die hierfür nach § 36 der Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer Organisation angehören, die

  1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständigen zu beachten sind,
  2. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrolliert,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammelt, auswertet und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichtet,
  4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 12 einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln in Zusammenarbeit mit den technischen Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes kontrolliert und bei Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet,
  5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die zuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet und
  6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes sicherstellt, daß für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern die erforderliche Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht.

Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, wie die Aufgaben nach Satz 1 erfüllt werden. Auf Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach Satz 1 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) mitgeteilt worden sind.

(4) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern

  1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen die Stellen nach § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und
  2. der Bundespolizei die vom Bundesministerium des Innern bestimmten Sachverständigen.

(5) Für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern der Bundeswehr im Sinne dieser Verordnung kann das Bundesministerium der Verteidigung besondere Sachverständige bestellen.

§ 16 Sachkundige

Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden kann, ist nur, wer

  1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt und die Bescheinigung ordnungsgemäß erteilt,
  2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt,
  4. über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
  5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 17 Unfall- und Schadenanzeige

(1) Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen

  1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,
  2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage oder
  3. ein Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters.

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

  1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
  3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.

(3) Für die Beurteilung können auch andere Sachverständige als die in § 15 genannten bestimmt werden.

§ 18 Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen

(1) Für Getränkeschankanlagen der Bundeswehr und der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 20 Abs. 1 Satz 2 sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem zuständigen Bundesministerium oder der vom zuständigen Bundesministerium bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere Getränkeschankanlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

(2) Auf Seeschiffen stehen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung der See-Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des Seeaufgabengesetzes zu.

§ 19 Deutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenausschuß) gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

3 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder

1 Vertreter des Bundesinstitutes für Risikobewertung

1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie

1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung

1 Vertreter der Prüflaboratorien

1 Vertreter der Zertifizierungsstellen für Getränkeschankanlagen

5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen oder Bauteilen

2 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen

2 Vertreter der Getränkeindustrie

1 Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getränkeschankanlagen

1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e.V.

1 Vertreter der Gewerkschaften

1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen

1 Vertreter der Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung

1 Vertreter einer Sachkundigenorganisation

(2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen

  1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Getränkeschankanlagenausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.

§ 20 Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 5 der durch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung ( § 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach § 6 oder 7 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2. Die zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter notwendig sind.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 8 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erteilte Bauartzulassung gilt als Baumusterprüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2.

(3) Getränkeschankanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb waren, können weiter betrieben werden. Ausgenommen sind Bauteile im Vordruckgasbereich, wenn sie keine Baumusterprüfbescheinigung haben. Bauteile der Getränkeschankanlage aus Kunststoff, die direkt mit dem Getränk in Berührung kommen, dürfen unabhängig von übrigen Voraussetzungen nur verwendet werden, wenn eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache vorliegt, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen.

(4) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Getränkebehälter der Gruppe IV erteilte Sachverständigenbescheinigung gilt als Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 oder 6 Satz 1 und ersetzt die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 9. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung richtet sich bei diesen Behältern nach dem Zeitpunkt der Abnahmeprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wurde, nach dem Zeitpunkt der Bauprüfung.

(5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung

  1. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung oder
  2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische Anforderungen an Getränkeschankanlagen ( § 24 Abs. 2 Nr. 2)

erteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5.

(6) Sachkundige, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 vor dem 30. Juli 1993 übertragen worden sind, haben die Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nr. 5 dieser Verordnung innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb
    1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1, in Betrieb nimmt,
    2. entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder
    3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 wieder in Betrieb nimmt,
  2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt oder
  3. entgegen § 9 Abs. 5 eine Getränkeschankanlage betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Getränkeschankanlage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt oder
  2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über die, Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwiderhandelt.

§ 22 Straftaten

Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17 des Gerätesicherheitsgesetzes strafbar.

§ 23 (weggefallen)

§ 24 (weggefallen)

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  Anhang 1
(zu § 3 Abs. 1)

1. Bau und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen

Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

1.1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die thermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,

1.2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die

  1. am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen Eigenschaften haben und,
  2. soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen Verbindungen eingehen,

1.3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein,

1.4 mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebsüberdruck anzeigen, versehen sein.

2. Errichtung und Betrieb

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

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  Anhang 2
(zu § 6 Abs. 1 Satz 2)

Werkstoffe, die auf Grund ihrer chemischen und mechanischen Eigenschaften ohne Prüfung verwendet werden dürfen, sind

  1. nichtrostende Stähle der Werkstoff-Nummern 1.4301, 1.4401, 1.4541 und 1.4571 im Sinne der Normen DIN 17455 (7.85) und 17457 (7.85), erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patentamt, sowie
  2. Zinn mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00 %.


ENDE

   

   

   

   

   

   

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