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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung *)

Vom 24. Juli 2008
(BGBl. I Nr. 31 vom 29.07.2008 S. 1404)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

Artikel 1

Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "erstmals" gestrichen.

c) In Absatz 2 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "erstmals" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Januar 2009 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

_____
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (ABl. EU Nr. L 99 S. 16).

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