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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 18. April 2019
(BGBl. I Nr. 13 vom 25.04.2019 S. 473)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GasgeräteDG - Gasgerätedurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

( wie eingefügt).

Artikel 2
PSA-DG - PSA-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

( wie eingefügt).

Artikel 3
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird nach der Angabe "184g," die Angabe "184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ " eingefügt.

Artikel 4
Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

§ 128 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen."

2. Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind."

Artikel 5
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches."

2. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "184g," die Angabe "184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ " eingefügt.

Artikel 6
Weitere Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "184g," die Angabe "184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ " eingefügt.

2. § 76a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen."

b) Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

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