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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

Vom 27. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3146)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
ProdSG - Produktsicherheitsgesetz
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) werden die Wörter "und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung" durch die Wörter "sowie im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176; L 117 vom 03.05.2019 S. 11; L 334 vom 27.12.2019 S. 167) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 3
ÜAnlG - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

( wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

In § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bauproduktengesetzes

§ 5 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

§ 5 Marktüberwachung

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuzuleiten.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz " § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen".

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

2. In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter " § 36 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verordnung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. "Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind."

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn

  1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
  2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
  3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.

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