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Regelwerk, Anlagentechnik

Einordnung von Produkten in das Gesamtsystem der GS-Zeichen-Zuerkennung

Vom 21. September 2004
(BAnz. Nr. 20 vom 29.01.2005 S. 1614)



ZEK-GB-2004-03

1. Prüfung von Teilen technischer Arbeitsmittel und verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstände

Die zugelassenen Stellen arbeiten gemäß § 7 GPSG. Demzufolge können GS-Zeichen lediglich für technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände zuerkannt werden. Teile von technischen Arbeitsmitteln können mit einem GS-Zeichen versehen werden, wenn Sie von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 GPSG erfasst werden und die wesentlichen Sicherheitsaspekte bereits bei diesen Teilen berücksichtigt werden können.

2. Zubehör für technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände

Falls ein technisches Arbeitsmittel oder ein verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstand mit Zubehör verschiedener Hersteller betrieben werden kann, müssen dazu sicherheitstechnische Hinweise in der Betriebs- bzw. Gebrauchsanweisung dieses technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstands enthalten sein.

3. GS-Prüfung von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die als Zubehör anderer technischer Arbeitsmittel oder verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstände dienen

Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel oder einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand, die ihrerseits im Zubehör technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände enthalten, ist folgendermaßen zu verfahren:

  1. Für ein technisches Arbeitsmittel oder einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand kann eine GS-Zeichen-Zuerkennung nur erteilt werden, wenn die Zubehör- und Bestandteile, die zusammen mit diesem Produkt (i. d. R. in einer Verpackung) in den Verkehr gebracht werden, die jeweils für sie geltenden Sicherheitsvorschriften erfüllen und von einer dafür zugelassenen Stelle geprüft wurden.
  2. Ist die das Grundgerät prüfende zugelassene Stelle nicht zur Prüfung von als technisches Arbeitsmittel oder verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstand anzusehendem Zubehör anerkannt, so hat sie sich entweder eine etwaige für dieses Zubehör bereits erteilte GS-Zeichen-Zuerkennung vorlegen zu lassen oder, falls diese nicht vorliegt, eine für das betreffende Zubehör zugelassene Stelle für die Absolvierung dieser Prüfung(en) einzuschalten.
  3. Wird ein Produkt als Grundprodukt gemeinsam mit einem weiteren GS-zeichenfähigen Produkt als Zubehör (i. d. R. in einer Verpackung) auf den Markt gebracht und das GS-Zeichen nicht nur auf dem Grundprodukt angebracht, dann darf das GS-Zeichen für diese Produkte nur vergeben werden, wenn sowohl das Grundprodukt als auch das Zubehör den Anforderungen für die Vergabe des GS-Zeichens genügt.
  4. Wird ein Produkt als Zubehör allein ohne Grundprodukt mit GS-Zeichen auf den Markt gebracht, so muss im Rahmen der GS-Prüfung genau spezifiziert werden, für welche Rahmenbedingungen das GS-Zeichen gilt (z.B. für welches Grundprodukt und unter welchen Voraussetzungen). Diese Rahmenbedingungen sind in der Betriebs- bzw. Gebrauchsanweisung zum Zubehör genau zu beschreiben.

4. Technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden kann

Der ZEK erstellt in Abstimmung mit den betroffenen Einzelerfahrungsaustauschkreisen des ZEK eine Liste von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsprodukten, bei denen der sicherheitstechnische Gehalt für die Zuerkennung eines GS-Zeichens zu unbedeutend ist oder bei denen das GS-Zeichen fehlgedeutet werden könnte. Diese Liste wird auf Antrag eines Erfahrungsaustauschkreises vom ZEK fortgeschrieben.

Die zugelassenen Stellen kommen diesbezüglich überein, dass für die in dieser Liste aufgeführten technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände kein Akkreditierungsantrag bei der ZLS gestellt wird.

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