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Regelwerk

Arbeitsschutz Grundsatzbeschluss des Zentralen Erfahrungsaustauschkreises zugelassener Stellen (ZEK) nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zu den Mindestanforderungen an eine GS-Zeichen-Zuerkennung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GPSG ZEK-GB-2006-01

(BArbBl. 11 / 2006 S. 39)




Vorbemerkung

Das GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) ist ein anerkanntes Sicherheitszeichen, das weit über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus Beachtung findet. Im Bereich des Verbraucher- und Arbeitsschutzes soll es die Gewähr dafür bieten, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und durch eine zugelassene (unabhängige) Stelle (auch als GS-Stelle bezeichnet) geprüft sowie regelmäßig überwacht werden. Eine nachlässige Zuerkennung bzw. der Missbrauch schädigt den Ruf des GS-Zeichens nachhaltig und entwertet es.

Die nachfolgend genannten Kriterien sind bei der Zuerkennung des GS-Zeichens zu beachten. Da sie nicht in jedem Fall einen ausreichenden Schutz gegen den Missbrauch des GS-Zeichens gewährleisten, sind die zugelassenen Stellen aufgefordert, bei der Zuerkennung des GS-Zeichens in Einzelfällen zusätzliche angemessene Verfahren, die sich zum Beispiel aus der Art des Produktes oder des Herstellungsortes ergeben können, anzuwenden sowie Kontrollmaßnahmen über die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen (vgl. § 7 Abs. 2 GPSG), damit das Vertrauen in das GS-Zeichen erhalten wird. Die zugelassenen Stellen tragen eine große Verantwortung dafür, dass die Hersteller, mit denen sie in vertraglicher Vereinbarung über die Zuerkennung des GS-Zeichens stehen, die Bedingungen nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GPSG, wie zum Beispiel die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem geprüften Baumuster, einhalten.

A. Allgemeines


  1. "Produkt" ist nachfolgend im Sinne eines verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes oder eines technischen Arbeitsmittels nach der Definition des § 2 GPSG zu verstehen.
  2. GS-Zeichen-Zertifikatsinhaber kann entweder

    sein.

    Wer ein Produkt nach § 2 GPSG unter eigenem Namen auf den Markt bringt, gilt ebenfalls als Hersteller im Sinne des Gesetzes und kann Inhaber eines GS-Zeichen-Zertifikates werden. Dieser sogenannte Quasi-Hersteller muss mit dem produzierenden Hersteller nach § 2 Abs. 10 Satz 1 GPSG eine vertragliche Vereinbarung über die Einhaltung der Voraussetzungen, die bei der Herstellung des Produktes zu beachten sind, sowie über die Duldung von Kontrollmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 GPSG abschließen. Der Quasi-Hersteller benötigt ein eigenes GS-Zeichen-Zertifikat, sofern der produzierende Hersteller (GS-Zeichen-Zertifikatsinhaber) nicht neben dem GS-Zeichen gekennzeichnet ist.

    Nachfolgend wird der Begriff "Hersteller" als Sammelbegriff für alle unter A. Ziffer 2 genannten Zertifikatsinhaber verwendet, wobei alle die gleichen Pflichten haben.

B. GS-Zeichen-Zertifikat/Dokumentation


  1. Die gesamten Unterlagen für die Zuerkennung des GS-Zeichens sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die zugelassene Stelle kann Unterlagen in anderen Sprachen akzeptieren. Bei in anderen Sprachen abgefassten Unterlagen kann die ZLS die Vorlage wichtiger Passagen in deutscher Sprache verlangen.
  2. Das Original des GS-Zeichen-Zertifikates ist in deutscher Sprache zu erstellen. Weitere zusätzliche Sprachfassungen können ausgestellt werden.
  3. Die zugelassene Stelle hat alle für die GS-Zeichen-Zuerkennung notwendigen Unterlagen nach Ungültigwerden des GS-Zeichen-Zertifikates mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
  4. Die Gültigkeitsdauer für ein GS-Zeichen-Zertifikat beträgt längstens 5 Jahre oder ist auf ein bestimmtes Kontingent oder Los zu beschränken. Eine erneute Ausstellung des Zertifikates ist nach geeigneter und dokumentierter Bewertung sowie gegebenenfalls erforderlicher neuer Durchführung der Baumusterprüfung möglich.
  5. Es gibt nur GS-Zeichen-Zertifikate, aber keine sogenannten Nebenausweise. 1
  6. Es ist zu dokumentieren, welche Prüfgrundlagen für die Baumusterprüfung herangezogen wurden. Bei der Angabe von Normen, Regeln und technischen Spezifikationen ist zusätzlich das Jahr des Ausgabedatums (z.B.: DIN EN 60.570; VDE 0711-300:2004) mit anzugeben.
  7. Die GS-Zeichen mit dem Identifikations- (ID-)Zeichen der zugelassenen Stelle bzw. die Druckvorlagen hierfür müssen von der zugelassenen Stelle bezogen oder freigegeben werden.
  8. Die Dokumentation, die einer Zuerkennung des GS-Zeichens zugrunde liegt, muss eine eindeutige Identifizierung des Produktes sowie dessen Bauteile ermöglichen (Photos, Zeichnungen, Stücklisten etc.).
  9. Ein GS-Zeichen-Zertifikat muss mindestens die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten. Sofern entsprechend gekennzeichnet, müssen Sie auf der Vorderseite (= erste Seite) des Zertifikatdokumentes enthalten sein. Gegebenenfalls muss zudem auf der Vorderseite ein Hinweis auf weitere Seiten (z.B. durch eindeutige Nummerierung 1 von 3 etc.) bzw. auf Anlagen zum Zertifikat vorhanden sein.
    Inhalt des GS-Zeichen-Zertifikates
    1. Name der zugelassenen Stelle (GS-Stelle), die die Bescheinigung (GS-Zeichen-Zertifikat) ausgestellt hat X
    2. Genehmigungs-(Zertifikats)inhaber X
    3.

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