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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
- Bremen -
Vom 3. Februar 2026
(Brem.GBl. Nr. 9 vom 04.02.2026 S. 13)
Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 171) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen vom 16. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2024 (Brem.GBl. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"Bremische Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern"
2. Die §§ 1 bis 3 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:
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| § 1 Verbot des Führens von Waffen
(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die räumlichen Geltungsbereiche 1 (Bahnhofsvorstadt) und 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bürgermeister-Koschnick-Platz, Gröpelingen) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 12 und 5 Uhr. (2) Waffen sind die in § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes bestimmten Gegenstände. (3) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums. § 2 Ausnahmen (1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner:
(3) Das Ordnungsamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt. |
" § 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern in der Freien Hansestadt Bremen
(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen und Messern auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den räumlichen Geltungsbereich 1 (Bahnhofsvorstadt) mit Ausnahme des Bahnhofsgebäudes und für den räumlichen Geltungsbereich 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Für das Bahnhofsgebäude gilt Satz 1 ganztägig. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Gröpelingen, Bürgermeister-Koschnik-Platz) gilt Satz 1 in der Zeit von 12 bis 5 Uhr. (2) Das Führen von Waffen und Messern ist in den Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Freien Hansestadt Bremen verboten. (3) Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dies sind insbesondere
(4) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums. (5) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen. |
(Stand: 24.02.2026)
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