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Bremische Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern
- Bremen -
Vom 16. Januar 2018
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 26.01.2018 S. 12; 07.05.2024 S. 153 24; 17.09.2024 S. 709 24a; 03.02.2026 S. 13 26)
Archiv: 2008
Überschrift geändert 26
Aufgrund des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Verbot des Führens von Waffen 24a 26
(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen und Messern auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den räumlichen Geltungsbereich 1 (Bahnhofsvorstadt) mit Ausnahme des Bahnhofsgebäudes und für den räumlichen Geltungsbereich 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Für das Bahnhofsgebäude gilt Satz 1 ganztägig. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Gröpelingen, Bürgermeister-Koschnik-Platz) gilt Satz 1 in der Zeit von 12 bis 5 Uhr.
(2) Das Führen von Waffen und Messern ist in den Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Freien Hansestadt Bremen verboten.
(3) Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dies sind insbesondere
(4) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.
(5) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen.
(6) Die Verkehrsmittel und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Absatzes 2 umfassen in der Freien Hansestadt Bremen die Straßenbahnen und Busse, Haltestellen, Bahnhofsgebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige.
(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor
(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 1
(Stand: 24.02.2026)
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