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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes
- Hessen -

Vom 21. Januar 2004
(GVBl. I Nr. 2 vom 28.01.2004 S. 36)
Gl.-Nr.: 310-99
aufgehoben am 17.12.2007 S. 926


Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1983 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3383), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3930, 4592, 2003 1 S. 1953) ist, soweit in § 53 Abs. 3 des Waffengesetzes und in § 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Kreisordnungsbehörde.

§ 2

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist, soweit eine Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden ist, in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

(2) Ist die Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden, so ist für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kreisordnungsbehörde auch dann zuständig, wenn der Person eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist.

§ 3

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 des Waffengesetzes vom 22. Juni 1936 (GVBl. I S. 238)1 wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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