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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Waffen- und Beschussrechts-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. November 2024
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 26.11.2024 S. 332)



Aufgrund des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 5), wird verordnet:

§ 1

§ 1 der Waffen- und Beschussrechts-Verordnung vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSa S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2020 (GVBl. LSa S. 188), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "und Durchsetzung" eingefügt und die Wörter " § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1" durch die Angabe " § 42 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Abweichend von Absatz 1 sind im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes zuständig. "(4) Abweichend von Absatz 1 sind
  1. im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes und
  2. für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 1 und § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes durch Kontrollen nach § 42c Satz 1 des Waffengesetzes die Polizeiinspektionen

zuständig".

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (27.11.2024) in Kraft.

ID 242795


ENDE

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