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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Waffen- und Beschussrechts-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. November 2024
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 26.11.2024 S. 332)
Aufgrund des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 5), wird verordnet:
§ 1 der Waffen- und Beschussrechts-Verordnung vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSa S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2020 (GVBl. LSa S. 188), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "und Durchsetzung" eingefügt und die Wörter " § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1" durch die Angabe " § 42 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Abweichend von Absatz 1 sind im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes zuständig. | "(4) Abweichend von Absatz 1 sind
zuständig". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (27.11.2024) in Kraft.
ID 242795
| ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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