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WaffBeschR-VO - Waffen- und Beschussrechts-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Juni 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 24.06.2004 S. 344; 08.05.2007 S. 154; 18.12.2018 S. 430 18; 14.04.2020 S. 188 20)
Gl.-Nr.: 7133.2
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) sowie des § 1 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2317) wird verordnet:
Abschnitt 1
Durchführung des Waffengesetzes
(1) Zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind
soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 des Waffengesetzes bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverwaltungsamtes.
(3) Zuständige Behörden für die Durchführung der aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Polizeiinspektionen.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes zuständig.
§ 2 Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen 18
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
(2) Das Landeskriminalamt ist
(3) Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Beteiligung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes .
(4) Die Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf die Industrie- und Handelskammer Magdeburg übertragen.
§ 3 Waffenrechtliche Bescheinigungen
Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden.
Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
Abschnitt 2
Durchführung des Beschussgesetzes
§ 5 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Beschussgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landeseichamt, soweit nicht durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist.
§ 6 Ausnahmen
Das Beschussgesetz ist nicht anzuwenden auf die Dienststellen des Landes, soweit diese dienstlich tätig werden und soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 7 Waffen- und Beschussrechts-Verordnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(Stand: 04.07.2022)
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