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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

WaffBeschR-VO - Waffen- und Beschussrechts-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Juni 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 24.06.2004 S. 344; 08.05.2007 S. 154; 18.12.2018 S. 430 18; 14.04.2020 S. 188 20; 21.11.2024 S. 332 24)
Gl.-Nr.: 7133.2



Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) sowie des § 1 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2317) wird verordnet:

Abschnitt 1
Durchführung des Waffengesetzes

§ 1 Zuständigkeiten 18 20 24

(1) Zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind

  1. die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau,
  2. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg,

soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 des Waffengesetzes bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverwaltungsamtes.

(3) Zuständige Behörden für die Durchführung und Durchsetzung der aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Polizeiinspektionen.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind

  1. im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes und
  2. für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 1 und § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes durch Kontrollen nach § 42c Satz 1 des Waffengesetzes die Polizeiinspektionen

zuständig.

§ 2 Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen 18

(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für

  1. die Prüfung der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),
  2. die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ,
  3. die Erklärung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes und
  4. die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung .

(2) Das Landeskriminalamt ist

  1. antragsberechtigt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Waffengesetzes und
  2. zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 56 Sätze 1 und 4 des Waffengesetzes .

(3) Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Beteiligung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes .

(4) Die Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf die Industrie- und Handelskammer Magdeburg übertragen.

§ 3 Waffenrechtliche Bescheinigungen

Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden.

§ 4 Ausnahmen 18

Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. die Behörden und Dienststellen des Landes und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,
  2. die Behörden nach § 1 Abs. 1 und deren Bedienstete, soweit sie zur Wahrnehmung der ihnen nach § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben dienstlich tätig werden.

Abschnitt 2
Durchführung des Beschussgesetzes

§ 5 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Beschussgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landeseichamt, soweit nicht durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist.

§ 6 Ausnahmen

Das Beschussgesetz ist nicht anzuwenden auf die Dienststellen des Landes, soweit diese dienstlich tätig werden und soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Abschnitt 3
Schlussvorschrift

§ 7 Waffen- und Beschussrechts-Verordnung

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