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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Waffen- und Beschussrechts-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. November 2025
(GVBl. Nr. 17 vom 09.12.2025 S. 820)
Aufgrund des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171, S. 2), wird verordnet:
Die Waffen- und Beschussrechts-Verordnung vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSa S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2024 (GVBl. LSa S. 332), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "werden" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die Verwaltungsvollzugsbeamten der Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie dienstlich tätig werden, begrenzt auf den Umgang mit Gegenständen mit Reizstoffen nach Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.5 des Waffengesetzes als Mittel der Eigensicherung einschließlich Notwehr und Notstand."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Waffen- und Beschussrechts-Verordnung" durch die Wörter "Inkrafttreten; Außerkrafttreten" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 4 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 252962
| ENDE |
(Stand: 16.01.2026)
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