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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

Waffenrecht; Sicherheit in Schießstätten
- Niedersachsen -

Vom 24. April 2013
(Nds. MBl. Nr. 17 vom 15.05.2013 S. 346; 03.04.2018 S. 347 18)



RdErl. d. MI v. 24.4.2013 - P/B21.12-12240/4.6.4 -
- VORIS 21012 -

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an eine Schießstätte ergeben sich im Wesentlichen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 AWaffV i. V. m. den Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießstätten ( Schießstandrichtlinien) vom 23.07.2012 (BAnz AT 23.10.2012 B2). In dem Erlaubnisbescheid gemäß § 27 WaffG sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen, mit der auf der Schießstätte geschossen werden darf, sowie die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeit der Schießstätte festzulegen.

Mit der Aufnahme des Schießbetriebes darf erst begonnen werden, nachdem die Waffenbehörde die Schießstätte abgenommen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AWaffV). Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme - ggf. auch bei einer erlaubnispflichtigen Nutzungsänderung - sieht § 12 Abs. 1 AWaffV eine turnusmäßige Regelüberprüfung und eine anlassbezogene Sonderüberprüfung vor. Während bei der anlassbezogenen Sonderprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AWaffV die Behörde von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens einer oder eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen kann, obliegt die Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie die turnusmäßige Regelüberprüfung (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWaffV) allein der Waffenbehörde. Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, beauftragt sie eine anerkannte Schießstandsachverständige oder einen anerkannten Schießstandsachverständigen. Die Kosten für das Gutachten sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.

Zur Gewährleistung der Sicherheit in geschlossenen Schießständen ist u. a. die regelmäßige sachkundige Reinigung der Anlage erforderlich.

Nach Nummer 10.6.3.3.3 der (bundesweit verbindlichen) Schießstandrichtlinien (siehe oben) richtet sich die Beseitigung bzw. Entsorgung des bei der Reinigung von Raumschießanlagen anfallenden Kehrichts mit Pulverresten nach landesrechtlichen Vorschriften. Hierzu ergeht - in Abstimmung mit dem MU - folgende Regelung:

Bei den Treibladungspulverresten aus Raumschießanlagen handelt es sich um Abfälle, die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Die Abfallbehörde kann jedoch eine widerrufliche Ausnahme für die Selbstentsorgung außerhalb von Beseitigungsanlagen gemäß § 28 Abs. 2 KrWG im Einzelfall, d. h. die wiederkehrende Beseitigung der Treibladungspulver, zulassen.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Schießanlagenbetreibern eine sachgerechte Entsorgungsmöglichkeit bietet, wird folgende Art der Beseitigung von Treibladungspulverresten, die bei der Reinigung von Raumschießanlagen angefallen sind, für zulässig erklärt:

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