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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

DVWaffG - Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Saarland -

Vom 20. Dezember 1976
(Amtsblatt 20.12.1976 S. 1184; 11.04.1989 S. 525; 17.09.1991 S. 1066; 24.02.1994 S. 607; 27.11.1996 S. 1313; 21.11.2007 S. 2393; 30.11.2011 I. S. 1629; 18.04.2018 S. 332 18)
Gl.-Nr.: 7111-1



Auf Grund der §§ 6 Absatz 1 Satz 4, 1 50 Absatz 1 des Waffengesetzes ( WaffG) 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432) 3 und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes ( LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 702), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

Zuständige Behörden im Sinne des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes 2 sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§ 2 Besondere Zuständigkeiten 18

(1) Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde nach § 31 Absatz 1 des Waffengesetzes 6 bildet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 30 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 24. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1285) 7a einen zentralen Prüfungsausschuss für das Saarland. Der Sitz des Ausschusses ist Saarbrücken. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter im Rahmen des § 30 Absatz 2 der 1. WaffV 7b.

(2) Zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 des Waffengesetzes 8 ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach Satz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.

(3) Zuständige Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes 8 zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition im dienstlichen Interesse sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Dienststellen.

(4) Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 6 Absatz 2 des Waffengesetzes 9 ist für den Zuständigkeitsbereich des Landes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(5) Zuständige Behörde für die Nachschau der Waffen- und Munitionsbücher nach § 12 des Waffengesetzes 10 sowie zur Mitteilung einer fortlaufenden Nummer an die nach § 1 zuständigen Behörden für solche Waffen, die der Kennzeichnungspflicht nach § 13 des Waffengesetzes 11 nicht genügen, ist das Landespolizeipräsidium des Saarlandes.

(6) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 44 Absatz 1 des Waffengesetzes 13 sind

  1. das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn auf der Schießstätte mit Schusswaffen des Kalibers 22 (5,6 mm) oder größeren Kalibers geschossen werden soll,
  2. im Übrigen die Ortspolizeibehörden.

(7) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 45 des Waffengesetzes 14 sind die Ortspolizeibehörden.

§ 3 Beschaffung von Dienstwaffen und Munition

Schusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke beschaffen die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich.

§ 4 Beschussprüfung

Zuständige Behörden für die Beschussprüfung nach den §§ 16 bis 19 des Waffengesetzes 15 sind die Beschussämter der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

§ 5 Sicherstellungen

Neben den nach § 1 zuständigen Behörden ist in unaufschiebbaren Fällen auch die Vollzugspolizei zuständig für

  1. Sicherstellungen nach § 37 Abs. 5 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes 16,
  2. die Einholung von Auskünften nach § 46 Abs. 1 des Waffengesetzes 17

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