Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Gefahrenabwehr

KatSV - Katastrophenschutzverordnung
- Brandenburg -

Vom 17.10.2012
(GVBl. II vom 23.10.2012 Nr. 87; 04.11.2016 Nr. 59 16; 16.12.2021 Nr. 102 21)



Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern:

§ 1 Regelungsbereich 21

Diese Verordnung regelt in Ausgestaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben zur landesweiten Vereinheitlichung die Organisation, die Mindeststärke von Personal, Technik und Ausrüstung sowie die Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Die Regelungen gelten, soweit hierfür fachlicher Bedarf besteht.

§ 2 Organisation 21

(1) Im Katastrophenschutz des Landes Brandenburg sind folgende Fachdienste vorgesehen, die von den unteren Katastrophenschutzbehörden auf der Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse durch Einheiten und Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 untersetzt werden:

  1. Führung,
  2. Brandschutz,
  3. Sanitätsdienst,
  4. Betreuungsdienst,
  5. Gefahrstoffschutz,
  6. Bergung/Instandsetzung einschließlich Wassergefahren und
  7. Versorgung.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden stellen gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und gemäß Absatz 1 folgende Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf und unterhalten diese:

  1. Katastrophenschutzleitungen (KatSL),
  2. Führungsstäbe (FüSt),
  3. Schnelleinsatzgruppen-Führungsunterstützung (SEG-Fü),
  4. Brandschutzeinheiten (BSE),
  5. Schnelleinsatzeinheiten-Sanität (SEE-San),
  6. Schnelleinsatzgruppen-Betreuung (SEG-Bt),
  7. Teams der psychosozialen Notfallversorgung (PSNV),
  8. Schnelleinsatzgruppen-Verpflegung (SEG-V),
  9. Personenauskunftsstellen (PASt),
  10. Gefahrstoffeinheiten (GSE),
  11. Schnelleinsatzgruppen-Wassergefahren (SEG-W),
  12. Schnelleinsatzeinheiten - Versorgung Energie (SEE-VE) und
  13. Katastrophenschutzlager.

Darüber hinaus können die unteren Katastrophenschutzbehörden auf der Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse weitere Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen aufstellen und betreiben. Die Aufstellung ist der obersten Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen.

(3) Einheiten werden als strukturierte taktische Gliederungen am Schadensort tätig. Einrichtungen können in ihrer Ausgestaltung unterschiedlich ausgeprägt sein und werden vom Schadensort abgesetzt betrieben. In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden Personen und Sachmittel zur Abwehr und Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen zusammengefasst.

(4) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Einheiten des Katastrophenschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich so aufzustellen, dass die Aufgabenerfüllung im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung auch bei Katastrophenschutzeinsätzen oder Einsätzen zur Bewältigung von Großschadensereignissen gewährleistet bleibt.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können auf der Grundlage von Regelungen über kommunale Zusammenarbeit die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden gemeinsam wahrnehmen. Insbesondere können sie im Rahmen einer Zusammenarbeit überregionale Einsatzunterstützungskapazitäten bilden und zur Aufgabenerfüllung einsetzen.

§ 3 Aufgabenerfüllung und Mitwirkung 21

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes setzen die unteren Katastrophenschutzbehörden neben den öffentlichen Feuerwehren die in § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes genannten mitwirkenden Hilfsorganisationen ein. Die Aufgabenträger können die Einheiten auch selbst betreiben (Regieeinheiten).

(2) Die unteren Katastrophenschutzbehörden können insbesondere in den Fachdiensten Versorgung und Bergung/Instandsetzung mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zusammenwirken.

§ 4 Mindeststärke von Personal, Technik und Ausrüstung

(1) Die Katastrophenschutzeinheiten im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 sind auf der Grundlage der in der Anlage festgelegten personellen Mindeststärke aufzustellen sowie mit der gemäß der Anlage vorgesehenen Technik und Ausrüstung auszustatten.

(2) Der Bund stellt für Zwecke des Zivilschutzes gemäß § 13 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzende Zivilschutzausstattung zur Verfügung. Diese ist in die Katastrophenschutzeinheiten im Sinne des § 2 Absatz 2 zu integrieren. Die ergänzende Zivilschutzausstattung kann auch im Rahmen des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung verwendet werden.

§ 5 Ausbildung 21

(1) Die Ausbildung in den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen ist auf Anordnung der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes durchzuführen.

(2) Die ergänzende Zivilschutzaus- und -fortbildung des Bundes gemäß § 13 Absatz 4 und § 14

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion