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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz
- Berlin -

Vom 13. April 2017
(GVBl. Nr. 15 vom 24.06.2016 S. 314)



Auf Grund des § 5 Absatz 6 des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

Artikel 1

§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz vom 26. Juli 2000 (GVBl. S. 393) wird wie folgt geändert :

1. Nummer 2

2. Namen und betriebliche Stellung der Personen, die für die Verbindung zu den für die externen Notfallpläne zuständigen Katastrophenschutzbehörden verantwortlich sind,

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4 und die Nummer 4 wird wie folgt gefasst :

alt neu
4. Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,  "4. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,".

3. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6 und die Nummer 6 wird wie folgt gefasst :

alt neu
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und "6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der in Nummer 4 genannten Richtlinie fallen, über den Unfall sowie das richtige Verhalten und".

4. Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 17/1000

ENDE

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