Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz
- Berlin -
Vom 13. April 2017
(GVBl. Nr. 15 vom 24.06.2016 S. 314)
Auf Grund des § 5 Absatz 6 des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz vom 26. Juli 2000 (GVBl. S. 393) wird wie folgt geändert :
1. Nummer 2
2. Namen und betriebliche Stellung der Personen, die für die Verbindung zu den für die externen Notfallpläne zuständigen Katastrophenschutzbehörden verantwortlich sind,
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4 und die Nummer 4 wird wie folgt gefasst :
| alt | neu |
| 4. Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, | "4. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,". |
3. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6 und die Nummer 6 wird wie folgt gefasst :
| alt | neu |
| 6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und | "6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der in Nummer 4 genannten Richtlinie fallen, über den Unfall sowie das richtige Verhalten und". |
4. Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 7.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 17/1000
| ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion