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Regelwerk, Gefahrenabwehr

VwV Kampfmittelbeseitigungsdienst
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes

- Baden-Württemberg -

Vom 31. August 2013
(GABl. Nr. 7 vom 28.08.2013 S. 342)



1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufgaben, die dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg bei der Beseitigung der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren obliegen.

2 Begriffsdefinition

Kampfmittel sind zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz- Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen. Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, Gewehr- und Pistolenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel. Kampfmittel im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz - KrWaffG) und der Anlage des Gesetzes ( Kriegswaffenliste) - in der jeweiligen Fassung, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind und deshalb ihre Kriegswaffeneigenschaft verloren haben.

3 Maßnahmen beim Auffinden von Kampfmitteln

Hinweise für Maßnahmen beim Auffinden von Kampfmitteln enthält das dieser Verwaltungsvorschrift als Anlage angeschlossene Merkblatt "Maßnahmen und Verhaltensregeln beim Auffinden von Fundmunition".

4 Kampfmittelbeseitigungsdienst

Das Land hält einen Kampfmittelbeseitigungsdienst vor, der die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst bei der Beseitigung von Kampfmitteln unterstützt.

Die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind dem Regierungspräsidium Stuttgart auch für das Gebiet der Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg und Tübingen zugewiesen.

Die Kampfmittelbeseitigung umfasst

soweit nicht andere Stellen (Bundeswehr, ausländische Streitkräfte) hierzu verpflichtet sind.

Dem Kampfmittelbeseitigungsdienst obliegt ferner die Beschaffung und Auswertung der im 2.Weltkrieg von der amerikanischen und britischen Luftwaffe nach Angriffen gefertigten Luftbildaufnahmen.

Die Suche nach und die Bergung von Kampfmitteln hat der Grundstückseigentümer selbst zu veranlassen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst übernimmt im Rahmen seiner Kapazität und gegen vollständige Kostenerstattung durch den Auftraggeber die Beratung über vermutete Kampfmittel sowie bei vollständiger Kostenübernahme durch den Auftraggeber die Suche nach und die Bergung

von Kampfmitteln. Das Entgelt bemisst sich unbeschadet der Vereinbarungen des Bundes mit dem Land über die Vergütung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei Arbeiten auf bundeseigenen Grundstücken nach den in der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung, letzte Fassung vom 14. Juli 2005, GABl. vom 31. August 2005, Seite 692) genannten Kosten.

Soweit der Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht tätig werden kann, sind für diese Arbeiten gewerbliche Unternehmen zu beauftragen. Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes für die Vergabe von Entmunitionierungsarbeiten können im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart abgerufen werden.

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Sie ersetzt die zum 31. Dezember 2013 außer Kraft tretende Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 21. Dezember 2006 (GABl. 2007, S.16).

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  Anlage

Regierungspräsidium Stuttgart
Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg
Pfaffenwaldring 1
70.569 Stuttgart
Telefon 07 11/9 04-4 00 00
Telefax 07 11/9 04-4 00 29

Maßnahmen und Verhaltensregeln beim Auffinden von Fundmunition

Aktuelle Funde von scharfer Munition vor allem aus der Zeit des 2.Weltkrieges geben Anlass, auf die erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit hinzuweisen, die Personen drohen, die solche Munition finden oder entdecken.

Im allgemeinen entdecken Privatpersonen auf eigenen Grundstücken oder der Öffentlichkeit zugänglichem Gelände kampfmittelverdächtige Gegenstände. Im Bereich von Flächen des Forstes werden solche Gegenstände häufig von Forstbediensteten gemeldet, aber auch bei Baumaßnahmen werden mitunter kampfmittelverdächtige Gegenstände freigelegt. Hierbei handelt es sich nicht selten um Bombenblindgänger.

Wer Munition oder kampfmittelverdächtige Gegenstände findet oder entdeckt, hat daher bereits im eigenen Interesse folgende Verhaltensregeln zu beachten:

Zu diesem Zweck ist umgehend die Gemeinde als zuständige Ortspolizeibehörde oder die nächstliegende Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Diese sind gehalten, sofort den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Baden-Württemberg zu verständigen.

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