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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2009 S. 633)
Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 492), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Betriebsfeuerwehren die Bezeichnung ≫Feuerwehr≪ mit und ohne Zusatz führen. Die für die Gemeindefeuerwehren vorgeschriebenen Uniformen dürfen nur Werkfeuerwehren tragen. | "(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Werkfeuerwehren die Bezeichnung "Feuerwehr" mit und ohne Zusatz führen." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
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| § 2 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. (2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden. (3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können nach Maßgabe dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. |
" § 2 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet." |
3. Die Überschrift des Zweiten Teils "Träger" wird durch die Überschrift "Aufgaben der Träger" ersetzt.
4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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| § 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind einheitlich zu bekleiden. (2) Die Gemeinden haben ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen. der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen und die für die Ausbildung und Unterkunft der Angehörigen der Feuerwehr sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und Ausrüstungsstücke erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen. Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl, Art, Beschaffenheit, Normung, Prüfung und Zulassung der vorgenannten Geräte und Einrichtungen der Feuerwehr erlassen. |
(Stand: 19.08.2020)
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