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Regelwerk

VVB - Brandverhütungsverordnung
Verordnung über die Verhütung von Bränden

- Bayern -

Vom 29. April 1981
(GVBl. S. 101; 25.11.1982 S. 1114; 18.03.2001 S. 111; 24.03.2003 S. 300; 07.11.2004 S. 450; 18.10.2006 S. 823; 17.11.2008 S. 901; 11.04.2010 S. 201 10; 26.11.2010 S. 785; 10.12.2012 S. 735 12)
Gl.-Nr.: 215-2-1-I


Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

I. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 12

Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand.

§ 2 Löschen von Bränden 12

Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Kann die Person den Brand nicht sofort löschen, so hat sie unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen. Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen.

II. Feuer und Licht

§ 3 Betrieb von Feuerstätten 12

(1) Feuerstätten sind so zu betreiben, daß sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.

(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt.

(3) Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten,

  1. an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, oder
  2. an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.

Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.

(4) Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein.

§ 4 Feuer im Freien 12

(1) Feuerstätten im Freien müssen

  1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
  2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
  3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.

(3) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

(4) Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.

§ 5 Brennstoffrückstände 12

(1) Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, müssen dicht verschlossen sein. In Behältern aus brennbaren Stoffen dürfen nur kalte Brennstoffrückstände aufbewahrt werden. Auf diesen Behältern muß deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, daß heiße Brennstoffrückstände nicht eingefüllt werden dürfen.

(2) Im Freien müssen aus brennbaren Stoffen bestehende Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, mindestens 2 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden; soweit diese Behälter nicht aus brennbaren Stoffen bestehen, genügt abweichend von Halbsatz 1 ein Mindestabstand von 1 m. In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen an Sammelräume im Sinn des Art. 43 der Bayerischen Bauordnung erfüllen.

§ 6 Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte 12

(1) Zündhölzer und Feuerzeuge dürfen an Kinder unter 12 Jahren nicht abgegeben werden. Zündhölzer und Feuerzeuge sind so zu verwahren, daß sie solchen Kindern nicht leicht zugänglich sind.

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