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Regelwerk, Gefahrenabwehr

BremHilfeG - Bremisches Hilfeleistungsgesetz
- Bremen -

Vom 1. April 2025
(Brem.GBl. Nr. 33 vom 11.04.2025 S. 261)



Archiv: 2002, 2009, 2016

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Die Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen

  1. der Gefahrenbekämpfung, wie
    1. Brandbekämpfung,
    2. Medizinische Rettung von Menschen,
    3. Technische Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen,
    4. Schutz von Sachwerten,
    5. Technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,
  2. des vorbeugenden Gefahrenschutzes zur Verhütung dieser Gefahren.

Die Rettung von Menschen aus Gefahr, die Erhaltung des menschlichen Lebens und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung von Gesundheitsschäden haben Vorrang vor jeglichen anderen Maßnahmen zur Verhinderung materieller oder infrastruktureller Schäden gleich welchen Ausmaßes und welcher Art.

(2) Unbeschadet der sich im Folgenden für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Pflichten und Rechte findet dieses Gesetz Anwendung auf die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger des Brandschutzes oder der Technischen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, ihre in die Gefahrenabwehr eingebundenen Institutionen und Personen sowie auf private Unternehmen im Rahmen ihrer Betätigung im Krankentransport.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Versorgungs- und Beförderungsleistungen

  1. durch die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Polizei,
  2. für Menschen mit Behinderung, sofern die Betreuungs- und Beförderungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,
  3. für Patiententransporte, die auf demselben Betriebsgelände einer Behandlungseinrichtung durchgeführt werden,
  4. mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur sanitätsdienstlichen Versorgung,
  5. für kranke Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 31 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten),
  6. nach den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen durch Fahrzeuge eines Betriebes (Betriebs- und Werksrettungsdienste) zu eigenen Zwecken,
  7. durch im Rettungsdienst eines anderen Landes zugelassene Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der rettungsdienstlichen Tätigkeit oder ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens in der Freien Hansestadt Bremen liegt,
  8. für von Versicherungen beauftragte Patientenrückholung in das Land, in dem die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes liegt, einschließlich Anschlusstransport bei einem vorhergehenden Lufttransport.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 können Notfallpatientinnen und Notfallpatienten oder sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen nach Abstimmung mit der Einsatzleitstelle in jeweils geeigneten Rettungsmitteln und unter jeweils geeigneter fachlicher Betreuung auch über die Grenze des Veranstaltungsortes hinaus transportiert werden. Die Einsatzleitstelle ist in diesem Fall gegenüber dem eingesetzten Personal weisungsbefugt, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber beteiligten Ärztinnen und Ärzten.

(4) Zur Gefahrenabwehr unterhält jede Stadtgemeinde eine Feuerwehr und einen Rettungsdienst, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein müssen (Regelvorhaltung der Gefahrenabwehr). Die Aufgabenträger haben Vorkehrungen zu treffen, dass bei Großschadenslagen und Katastrophen den im ersten Angriff eingesetzten Kräften der Regelvorhaltung geeignete personelle und materielle Unterstützung ergänzend nachgeführt und in die laufende Hilfemaßnahme eingegliedert wird. Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen. Soweit die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wird, können von den Feuerwehren weitere Aufgaben, insbesondere im Bereich der technischen Hilfe, übernommen werden.

§ 2 Integrierte Leitstellen

(1) Zur Lenkung und Koordination der Einsätze zur Gefahrenbekämpfung haben die Stadtgemeinden bei den Berufsfeuerwehren jeweils eine Feuerwehr- und Rettungsleitstelle als integrierte Leitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit den notwendigen Führungs-, Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten und betriebsbereit zu halten ist.

(2) Die Leitstelle muss ständig besetzt und über den Notruf 112 unmittelbar erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen, geeigneten Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Den im Einsatz tätigen Personen kann sie während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes Weisungen erteilen, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber den im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten.

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