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Regelwerk

FahrBV - Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

- Bremen -

Vom 4. Juni 2013
(BremGBl. Nr. 38 vom 12.06.2013 S. 242)



Auf Grund des § 6 Absatz 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Fahrberechtigung

(1) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes.

(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn das antragstellende Mitglied eine Ausbildung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t zum Gegenstand hat und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat.

(3) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(4) Für die Erteilung einer Fahrberechtigung sind Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben.

§ 2 Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung ausbildungsberechtigte Personen.

(3) Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrer und Personen, die

  1. den Vorgaben des § 2 Absatz 16 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechen und
  2. der ausbildenden Organisation angehören.

Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der betreffenden Person eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen. Die Ausbildung kann organisationsübergreifend erfolgen.

(4) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass das antragstellende Mitglied das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs im Sinne der Anlage 2 Nummer 3 beherrscht. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen gilt der Ausbildungsberechtigte als Führer des Einsatzfahrzeugs.

(5) Der Abschluss der Ausbildung wird in einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 bestätigt und ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) auszuhändigen.

§ 3 Prüfung

(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7,5 t zulässiger Gesamtmasse prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein.

(2) Das Bestehen der Prüfung wird in einer Prüfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 bestätigt und ist der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen.

§ 4 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

  1. mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis,
  2. im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B,
  3. mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in den nach § 1 Absatz 1 genannten Organisationen.

Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.

(2) Während eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes und § 44 des Strafgesetzbuches darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 5 Zuständigkeiten

Die Fahrberechtigung nach § 1 erteilt die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Bereich die Organisation ihren Sitz hat.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

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