Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes
- Bremen -

Vom 13. Mai 2025
(Brem.GBl. Nr. 63 vom 30.05.2025 S. 488)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)

Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 (aufgehoben) " § 2 Begriffsbestimmungen"

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen

§ 22a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsprozesses von Containern

§ 22b Datenzugriff

§ 22c Verordnungsermächtigung"

2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Anschlägen" die Wörter "sowie zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen" eingefügt.

3. § 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 (aufgehoben) " § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Der Begriff Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter beziehungsweise Personen auf hoher See befördert oder befördern kann.

(2) Der Begriff Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Transportmitteln jeder Art; davon ausgenommen sind die Übernahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen.

(3) Der Begriff Digitalisiertes Freistellungsverfahren bezeichnet eine zentralisierte und sichere Verarbeitung für den Austausch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die einheitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt.

(4) Der Begriff Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwaltung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Installation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems wird angenommen, wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird."

4. Nach § 22 wird folgender Teil 4a eingefügt:

"Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen

§ 22a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsprozesses von Containern

(1) Zur Gewährleistung eines sicheren und integralen Umschlagprozesses, sind alle am Containerumschlag beteiligten Akteure, insbesondere Reedereien, Terminals, Speditionen und Transportunternehmen, zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern verpflichtet, das eine Abholung von Containern am Terminal nur bei Vorlage eines speziell gesicherten digitalen Abholrechts ermöglicht.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt, wenn ein Seeschiff einen oder mehrere Container transportiert, um eine Entladung an einem Terminal vorzunehmen und anschließend ein Weitertransport mit dem Binnenschiff, dem Lastkraftwagen oder der Eisenbahn erfolgen soll oder erfolgt.

§ 22b Datenzugriff

(1) Die Behörden nach Absatz 3 erhalten im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, Zugang zu den im EDV-System der digitalisierten Freistellungsverfahren ausgetauschten und generierten Daten.

(2) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenzugriffs. Sie hat den Grund ihres systemseitigen Datenzugriffs aktenkundig zu machen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion