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Regelwerk, Gefahrenabwehr

BremHaSiG - Bremisches Hafensicherheitsgesetz
- Bremen -

Vom 30. April 2007
(GBl. Nr. 28 vom 14.05.2007 S. 307; 24.11.2009 S. 535 09; 12.04.2011 S. 287 11; 24.01.2012 S. 24; 28.04.2015 S. 269 15; 20.10.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 19.10.2021 S. 689 21; 19.06.2024 S. 541 24; 13.05.2025 S. 488 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 9511-a-7



Archiv : 2004

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung 24 25

Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den bremischen Häfen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen sowie zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).

§ 2 Begriffsbestimmungen 20 24 25

(1) Der Begriff Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter beziehungsweise Personen auf hoher See befördert oder befördern kann.

(2) Der Begriff Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Transportmitteln jeder Art; davon ausgenommen sind die Übernahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen.

(3) Der Begriff Digitalisiertes Freistellungsverfahren bezeichnet eine zentralisierte und sichere Verarbeitung für den Austausch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die einheitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt.

(4) Der Begriff Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwaltung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Installation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems wird angenommen, wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.

§ 3 Zuständige Behörde 20 24

(1) Zuständig für die Risikobewertungen nach §§ 5 und 10 sind die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven jeweils in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich nach § 132 Absatz 2 und § 136 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes.

(2) Im Übrigen ist die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Sie oder er kann Aufgaben und Befugnisse auf das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - übertragen.

Teil 2
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

§ 4 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 5 bis 7 finden Anwendung auf:

  1. Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie der Lagerung von Gütern und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen,
  2. Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen und Flächen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben.

(2) Die zuständige Behörde legt den Anwendungsbereich nach Absatz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Informationen aus der gemäß § 5

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