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Regelwerk, Gefahrenabwehr

HRDG - Hessisches Rettungsdienstgesetz
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 646; 13.12.2012 S. 622 12; 12.09.2018 S. 580 18; 09.12.2022 S. 764 22)
Gl.-Nr.: 351-83



Archiv HRDG 1998

§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes 18

Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Situationen, in denen die Gesundheit von Menschen gefährdet ist. Er hat die bedarfsgerechte, wirtschaftliche und dem aktuellen Stand der Medizin und Technik entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicherzustellen.

§ 2 Geltungsbereich 18

Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und der Bundespolizei,
  2. die Durchführung von Sanitätsdiensten innerhalb von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmern,
  3. Beförderungen zur medizinischen Versorgung von Personen innerhalb des Geländes von Betrieben oder innerhalb von Standorten eines nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhauses,
  4. die sonstige Beförderung von kranken Personen, die nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),
  5. die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuung ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,
  6. Leistungserbringer, die ihren Betriebssitz und den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit außerhalb Hessens haben und in Hessen aufgrund einer in einem anderen Bundesland erfolgten Zulassung nur tätig werden, weil der Ausgangs- oder Zielort einer rettungsdienstlichen Leistung in Hessen liegt,
  7. Einsätze, die ihren Ausgangs- oder Zielort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie für Anschlusstransporte,
  8. Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

§ 3 Begriffsbestimmungen 18

(1) Der Rettungsdienst umfasst den bodengebundenen Rettungsdienst sowie die Berg-, Luft- und Wasserrettung.

(2) Die Notfallrettung umfasst die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die notwendige Beförderung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen.

(3) Der Krankentransport umfasst die aufgrund ärztlicher Beurteilung notwendige Beförderung und die damit im Zusammenhang stehende fachliche Betreuung von kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, in einem dafür besonders ausgestatteten Rettungsmittel durch dafür besonders qualifiziertes Personal.

(4) Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer Erkrankung, Verletzung, Vergiftung oder aus sonstigen Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder bei denen diese zu erwarten ist oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn keine schnellstmögliche notfallmedizinische Versorgung oder Überwachung und gegebenenfalls eine Beförderung zu weiterführenden diagnostischen oder therapeutischen Einrichtungen erfolgt.

(5) Die notärztliche Versorgung ist die Gewährleistung der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch entsprechend qualifiziertes ärztliches Fachpersonal. Sie umfasst die präklinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen unverzüglich lebensrettende Maßnahmen durchzuführen sind, die Transportfähigkeit herzustellen ist und die gegebenenfalls in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung und Behandlung geeignete Einrichtung zu befördern sind. Darüber hinaus umfasst die notärztliche Versorgung die Verlegung von primärversorgten Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten. Sie umfasst nicht den Notdienst des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen im Sinne des § 75 Abs. 1b Satz 1 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch.

(6) Ein Großschadensereignis ist ein größeres Notfallereignis unterhalb der Katastrophenschwelle.

(7) Der Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes durch eine Zentrale Leitstelle nach § 6 gelenkt und aufeinander abgestimmt werden.

(8) Rettungswachen sind Einrichtungen, an denen die für ein Teilgebiet eines Rettungsdienstbereiches (Versorgungsbereich) erforderlichen Rettungsmittel und das Fachpersonal einsatzbereit vorgehalten werden.

(9) Rettungsmittel sind die nach dem Rettungsdienstplan des Landes zum Einsatz im Rettungsdienst bestimmten boden-, luft- oder wassergebundenen Spezialfahrzeuge.

(10) Leistungserbringer sind die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 beauftragten Dritten.

(11) Leistungsträger sind die Krankenkassen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Landesausschuss Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung.

§ 4 Auftrag 18

(1) Die Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports sind in organisatorischer Einheit durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen können Notfallrettung und Krankentransport ausnahmsweise ganz oder teilweise organisatorisch getrennt durchgeführt werden.

(2) Die Leistungserbringer sind verpflichtet, Aufträge ausschließlich über die zuständige Zentrale Leitstelle entgegenzunehmen und auszuführen.

§ 5 Träger und Durchführung 18 22

(1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit in § 6 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte können den bodengebundenen Rettungsdienst ganz oder teilweise mit Eigenbetrieben oder Feuerwehren selbst durchführen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Landkreise und kreisfreien Städte

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen, insbesondere
    1. den Arbeiter-Samariter-Bund,
    2. die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft,
    3. das Deutsche Rote Kreuz,
    4. die Johanniter-Unfall-Hilfe,
    5. den Malteser-Hilfsdienst und
  2. andere für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen

einschließlich der Untergliederungen und Tochtergesellschaften mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes beauftragen.

(3) Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit der rettungsdienstbereichsübergreifenden Notfallrettung zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich geboten ist, sollen sie sich ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich mit einer gemeinsamen Bereichsplanung und einer gemeinsamen Zentralen Leitstelle zusammenschließen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums und des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Träger der Luftrettung ist das Land. Das Land kann die Aufgaben der Luftrettung ganz oder teilweise selbst durchführen oder sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Leistungserbringer müssen die Anforderungen des Fachplanes Luftrettung nach § 15 Abs. 3 erfüllen.

(5) Zuständige Behörde für die Durchführung der Luftrettung im Rahmen des Rettungsdienstes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Zuständige Behörde für die Verwaltung der Zivilschutzhubschrauber zur Verwendung im Zivil- und Katastrophenschutz ist das Regierungspräsidium Gießen als obere Katastrophenschutzbehörde nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

(6) Die Träger des Rettungsdienstes haben im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern darauf hinzuwirken, dass die Aufnahme von rettungsdienstlich erstversorgten Personen in geeigneten Krankenhäusern jederzeit gewährleistet ist.

§ 6 Zentrale Leitstellen 18 22

(1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle für ddie Alarmierung, Koordinierung und Lenkung der Allgemeinen Hilfe, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes (Zentrale Leitstelle) einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten. Die Zentrale Leitstelle soll darüber hinaus die Sicherstellung der ambulanten Versorgung der Bevölkerung unterstützen und dabei mit dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und dem privatärztlichen Bereitschaftsdienst eng zusammenarbeiten, um die erforderliche Versorgung der Patientinnen und Patienten bei den für sie zuständigen Leistungserbringern zu erreichen.

(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Notrufe und Notfallmeldungen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Medizinische Hilfeersuchen sind nach den jeweiligen Erfordernissen zu disponieren; zur Feststellung des Bedarfs kann Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt genommen werden. Zur Abstimmung der Einsatzsteuerung bei rettungsdienstlichen Großschadensereignissen ist für jede Zentrale Leitstelle ein Führungsstab zu bilden. Für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe gelten die auf der Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungspläne nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, für den Katastrophenschutz die nach § 31 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes erstellten Alarm- und Ausrückeordnungen. Das Nähere über

  1. die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse, die Besetzung und Ausstattung, die Dienst- und Fachaufsicht, die Zusammenarbeit mit den Beteiligten,
  2. die besonderen bereichsübergreifenden Aufgaben in speziellen Bereichen des bodengebundenen Rettungsdienstes und in der Luftrettung,
  3. die Qualifikation sowie die Aus- und Fortbildung des Personals,
  4. die Organisation und den Betrieb, insbesondere die Einsatzerfassung, -bearbeitung und -dokumentation einschließlich der Anforderungen an den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
  5. die Aufgaben, Besetzung und Befugnisse des Führungsstabes und
  6. die Erstattung der Kosten

der Zentralen Leitstellen wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Die Aufgaben der Zentralen Leitstellen werden den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn das Recht verletzt wird oder allgemeine Weisungen nicht befolgt werden.

§ 7 Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen 18

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen ist für jeden Rettungsdienstbereich eine Einsatzleitung Rettungsdienst einzurichten. Der Einsatzleitung Rettungsdienst gehören eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder ein Organisatorischer Leiter an. Die Einsatzleitung Rettungsdienst wird tätig, wenn die regelmäßig vorgehaltenen Rettungsmittel zur Gesamtversorgung nicht ausreichen oder eine übergeordnete medizinische und organisatorische Führung erforderlich ist.

(2) Beim Zusammenwirken des Rettungsdienstes mit Einheiten des Brandschutzes wird die Einsatzleitung Rettungsdienst nach Abs. 1 Bestandteil der technischen Einsatzleitung nach dem Vierten Abschnitt des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

(3) Die Einsatzleitung Rettungsdienst trägt im Einsatzfall die medizinische Gesamtverantwortung und ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal und anderen an der medizinischen Versorgung Beteiligten.

(4) Das Nähere über die

  1. Aufgaben, Tätigkeit, Bestellung und Fortbildung der für die notärztliche und organisatorische Leitung Zuständigen,
  2. Einsatz- oder Sonderschutzplanung der medizinischen Gesamtversorgung bei einem Großschadensereignis einschließlich der dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen,
  3. Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Krankenhäusern und den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie dem Brand- und Katastrophenschutz

wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(5) Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit dem Führungsstab nach § 43 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und der Einsatzleitung Rettungsdienst verpflichtet. Die Zentralen Leitstellen und die Einsatzleitung Rettungsdienst unterstehen dem Führungsstab und sind an seine Anweisungen gebunden; für die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt gilt dies mit Ausnahme von fachlichen Weisungen nach Abs. 3. Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von Großschadensereignissen verpflichtet. Das Nähere, insbesondere zur Erfassung, Alarmierung und zum Einsatz von zusätzlichen Kräften und Mitteln sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erweiterung der Versorgungseinrichtungen wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(7) Mit der Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes wird der bodengebundene Rettungsdienst Bestandteil des Aufgabenbereiches Sanitätswesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und untersteht der unteren Katastrophenschutzbehörde.

§ 8 Kosten 18

(1) Die Kosten für die Zentralen Leitstellen nach § 6 tragen die Träger des Rettungsdienstes.

(2) Das Land trägt die Kosten für die Beschaffung, Wartung und Instandsetzung des landeseigenen Informationstechnik- und Funknetzes zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstellen. Weiterhin trägt das Land die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Informationstechnik- und Funknetzes für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst. Ausgenommen sind Fahrzeugfunkanlagen, tragbare Funkanlagen, Festfunkanlagen außerhalb der Zentralen Leitstellen, Funkmeldeempfänger und ortsfeste Sirenenempfangsfunkanlagen. Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der fernmeldetechnischen und einsatztaktischen Erfordernisse durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Die Ausstattung bleibt Landeseigentum; sie wird im Wege einer Vereinbarung leihweise überlassen. Veränderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der landeseigenen fernmeldetechnischen Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfall der Einwilligung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(3) Das Land erstattet die Kosten der Leistungserbringer für die fachspezifische Ausbildung des in der Berg- und Wasserrettung tätigen Personals. Das Nähere regelt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium in einem Erlass.

(4) Die Kostenerstattung nach Abs. 3 und der nach § 6 Abs. 2 Satz 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium.

§ 9 Benutzungsgebühren der Träger des Rettungsdienstes 18

Soweit den Trägern des Rettungsdienstes die ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten nicht nach § 8 erstattet werden, können sie zur Finanzierung dieser Kosten Benutzungsgebühren nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erheben. Dabei können 20 Prozent der entstandenen Personalkosten der Zentralen Leitstellen nicht in Ansatz gebracht werden (Eigenanteil).

§ 10 Benutzungsentgelte und Schiedsstelle 18

(1) Die Leistungserbringer können für die ihnen im Rahmen der bedarfsgerechten rettungsdienstlichen und notärztlichen Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehenden Kosten im eigenen Namen privatrechtliche Benutzungsentgelte erheben. Über die Höhe der Benutzungsentgelte sollen die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Vereinbarungen treffen. Die nach Satz 2 vereinbarten Benutzungsentgelte sind auch gegenüber Personen zu erheben, die nicht bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einem Mitglied eines anderen Leistungsträgers versichert sind. Eine zusätzliche Liquidation oder die Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist unzulässig.

(2) Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte. Bei Kostenüber- oder -unterdeckung aufgrund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen zwischen einzelnen Leistungserbringern ist ein angemessener Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Berg-, Wasser- und Luftrettung sowie arztbegleitete Sekundäreinsätze und den Einsatz von Sonderrettungsmitteln können die Benutzungsentgelte auf Landesebene zwischen den Leistungsträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart werden.

(4) Das Nähere zu Abs. 1 bis 3, insbesondere über das Verfahren zur Kostenermittlung, die zugrundeliegenden Buchführungspflichten und den Kostenausgleich unter den Beteiligten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(5) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach Abs. 1 bis 4 nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet nach Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des Trägers des Rettungsdienstes die nach Maßgabe des Abs. 6 gebildete Schiedsstelle mit der Mehrheit ihrer Mitglieder in der Regel innerhalb von drei Monaten über die Benutzungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich. Gegen sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Schiedsstelle nach Abs. 5 Satz 1 setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren Unparteiischen sowie je sieben Mitgliedern der Landesverbände der Leistungsträger und Landesverbände der Leistungserbringer zusammen. Die Leistungsträger und die Leistungserbringer haben sich über die Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und die weiteren Unparteiischen zu einigen. Über die Besetzung der den Leistungsträgern und Leistungserbringern zustehenden Sitze in der Schiedsstelle entscheiden diese selbst. Die Kosten der Verfahren der Schiedsstelle werden von den Leistungserbringern und Leistungsträgern getragen. Für das Schiedsverfahren sowie für die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten gelten die §§ 6, 9, 13, 14 und 15 der Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 und § 115 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom 9. September 1996 (GVBl. I S. 373) entsprechend.

(7) Bis zum Abschluss eines Schiedsstellenverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens gelten die bisher vereinbarten Benutzungsentgelte weiter.

§ 11 Beauftragung

(1) Wer Leistungen im Rettungsdienst erbringen will, bedarf der Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt.

(2) Das Nähere zur Eignung und über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb des Leistungserbringers, zur Vorhaltung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur fachlichen und gesundheitlichen Eignung des Fachpersonals wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Die Eignung als Leistungserbringer sollte nach objektiven und transparenten Kriterien erfolgen. Als wesentlicher Bestandteil der Eignung als Leistungserbringer soll die Fähigkeit zur Beteiligung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten berücksichtigt werden.

§ 12 Aufsicht

(1) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Aufsicht des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes.

(2) Der jeweilige Träger des Rettungsdienstes kann verlangen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften des Gesetzes oder den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen widerspricht. Der Träger des Rettungsdienstes kann selbst oder durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

  1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
  2. von dem Leistungserbringer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über Beauftragungsvoraussetzungen betreffende Vorgänge verlangen; die zur Erteilung der Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke, Räume und Rettungsmittel innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten und besichtigt werden. Der Leistungserbringer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten des Trägers des Rettungsdienstes bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

§ 13 Schutz von Bezeichnungen 18

Die Bezeichnungen "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Krankentransport", "Zentrale Leitstelle" oder "Rettungsleitstelle", "Rettungswache", "Krankentransportwagen", "Rettungstransportwagen", "Rettungshubschrauber", "Notarzt", "Notarztwagen" oder "Notarzteinsatzfahrzeug" dürfen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz benutzt werden. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.

§ 14 Betriebspflicht, Einsatzpflicht

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, während der Dauer der Beauftragung bedarfsgerecht aufrechtzuerhalten und die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes sicherzustellen.

(2) Der Leistungserbringer ist zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet, wenn der Einsatzort innerhalb des Rettungsdienstbereiches des angeforderten Rettungsmittels liegt oder wenn er im Rahmen der rettungsdienstbereichsübergreifenden Versorgung von einer Zentralen Leitstelle zum Einsatz aufgefordert wurde und der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht abwenden kann und deren Auswirkungen er nicht abzuhelfen vermag.

(3) Im Übrigen dürfen Einsätze nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Rettungsdienstbereich liegt. Der Träger des Rettungsdienstes kann hiervon Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Durchführung von Ferntransporten. Soweit sich die Zulassung einer Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken kann, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem dort zuständigen Träger des Rettungsdienstes zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 erfolgt.

§ 15 Rettungsdienstplan, Fachplan Luftrettung, Bereichsplan 18 22

(1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Gesamtversorgung in Hessen sind insbesondere

  1. der Gegenstand und die Abgrenzung der Aufgaben des Rettungsdienstes,
  2. das Verfahren zur Bemessung des Bedarfs an Rettungswachen und Rettungsmitteln einschließlich der Vorhaltung für die notärztliche Versorgung,
  3. die wesentlichen Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes einschließlich der Qualifikation des Einsatzpersonals,
  4. die fachlichen Anforderungen an die Rettungsmittel,
  5. die Vorgaben für die bereichsübergreifende Abstimmung der Gesamtvorhaltung,
  6. die Anforderungen an die Berg-, Luft- und Wasserrettung sowie für die Planung von überregionalen rettungsdienstlichen Einrichtungen, insbesondere ärztlich begleitete Sekundärtransporte, Transporte von adipösen Patienten, Traumanetzwerke,
  7. die Mindestanforderungen an die Bereichspläne nach Abs. 4

durch einen Rettungsdienstplan als Rahmenplan zu regeln.

(2) Die Aufstellung des Rettungsdienstplanes und dessen Fortschreibung im Abstand von jeweils fünf Jahren erfolgen durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort. Die Gesamtvorhaltung ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen auf die zur bedarfsgerechten Gesamtversorgung notwendige Vorhaltung zu begrenzen.

(3) Zur Sicherstellung der Luftrettung wird ein Fachplan Luftrettung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium und die für die Durchführung der Luftrettung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 bestimmte Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium aufgestellt. Er ist im Abstand von jeweils fünf Jahren fortzuschreiben.

(4) Zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Bereichspläne aufzustellen und mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben. In den Bereichsplänen ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst und soweit erforderlich für die Berg- und Wasserrettung entsprechend den Anforderungen des Rettungsdienstplanes festzulegen. Die Aufstellung und Fortschreibung der Bereichspläne hat unter Beteiligung der Leistungsträger und Leistungserbringer zu erfolgen. Ein Einvernehmen ist dabei anzustreben.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes können für

  1. Großveranstaltungen,
  2. ein stark erhöhtes Einsatzaufkommen (Ausnahmezustand)

eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen, wenn eine rettungsdienstliche Absicherung der Bevölkerung nicht anders möglich ist.

§ 16 Landesbeirat und Bereichsbeiräte 18

(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung einen Landesbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu hören ist. Insbesondere hat er sich mit Fragen des Qualitätsmanagements im Rettungsdienst zu befassen. Im Landesbeirat für den Rettungsdienst sollen die kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der am Rettungsdienst beteiligten Leistungserbringer, Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, die Hessische Landesärztekammer und die Hessische Krankenhausgesellschaft vertreten sein.

(2) In jedem Rettungsdienstbereich ist zur Beratung und Unterstützung des Trägers und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit der Beteiligten ein Bereichsbeirat zu bilden. Dem Bereichsbeirat gehören die jeweiligen Leistungserbringer und Leistungsträger an. Ergänzend können dem Bereichsbeirat auch Personen zur Vertretung der in die Notfallversorgung eingebundenen Krankenhäuser und bei Einbindung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes ein Vertreter dieses Dienstes mit beratender Stimme angehören. Die Mitglieder werden von den Trägern des Rettungsdienstes berufen. Der Bereichsbeirat hat insbesondere die Aufgabe, bei der Aufstellung und Fortschreibung des Bereichsplanes mitzuwirken.

§ 17 Datenschutz, Auskunftspflicht 18 22

(1) Abweichend von den Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), dürfen die Zentralen Leitstellen zu den in § 6 Abs. 2 genannten Zwecken erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten grundsätzlich nur für diese Zwecke weiterverarbeiten. Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur weiteren Versorgung der rettungsdienstlich versorgten Personen,
  2. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit die rettungsdienstlich versorgte Person nicht ihren gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
  3. zur Abrechnung der Leistungserbringer,
  4. bei Einbeziehung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und des privatärztlichen Bereitschaftsdienstes,
  5. zur Auswertung im Bereich der medizinischen Qualitätssicherung oder zur Prüfung im Rahmen des Beschwerdemanagements des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes,
  6. zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung,
  7. zur Personenauskunft bei Großschadenereignissen und Katastrophen an die zuständigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden

oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Bei Privatpatienten, die als Notfallpatienten versorgt wurden, kann auf eine schriftliche Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken verzichtet werden.

(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten von den Zentralen Leitstellen übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.

(3) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet,

  1. dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Rettungsdienstplanes und der Landesstatistik,
  2. den beteiligten Leistungserbringern die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Betriebsführung,
  3. den Leistungsträgern die erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

zu erteilen.

Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.

(4) Die Leistungserbringer sind verpflichtet,

  1. dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Bereichsplanes,
  2. die erforderlichen Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der Träger des Rettungsdienstes

zu erteilen.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, dem für das Rettungswesen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten über das Zuweisungsverfahren von Patienten zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Zentralen Leitstellen sind verpflichtet, alle ein- und ausgehenden Fernmelde- und Funkgespräche auf Tonträger aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens drei Monate.

§ 18 Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals 18 22

(1) Die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern und die Fortbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden und Zeugnissen, die staatliche Anerkennung und das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalten.

(2) Die am Rettungsdienst teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 26. März 2019 (HÄBL 6/2019, S. 396), zuletzt geändert am 30. November 2021 (HÄBl. 1/2022, S. 46), notfallmedizinisch ständig fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an einer von einer deutschen Ärztekammer zertifizierten Fortbildung mit notfallmedizinischen Inhalten, beispielsweise zu Reanimationsmaßnahmen (ACLS, Megacode oder vergleichbare).

§ 19 Qualitätssicherung 18

Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der zu erhebenden Daten und deren Nutzung zur Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 20 Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes 18

(1) Zur Sicherstellung der effizienten und effektiven Erfüllung der Aufgaben im Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements haben die Träger des Rettungsdienstes eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit mindestens einer halben Stelle pro Rettungsdienstbereich zu bestellen. Darüber hinausgehende Regelungen können im Einvernehmen mit den Leistungsträgern getroffen werden.

(2) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss die Anforderungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Landesärztekammer Hessen erfüllen. Dies ist durch eine Bescheinigung der Landesärztekammer Hessen nachzuweisen.

(3) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder der Ärztliche Leiter Rettungsdienst soll insbesondere im Rettungsdienstbereich

  1. den Träger des Rettungsdienstes bei der Aufgabenwahrnehmung fachlich beraten und unterstützen,
  2. die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen für das ärztliche und nicht ärztliche Personal überprüfen,
  3. die Einsatzlenkung durch die Zentrale Leitstelle beobachten und Anregungen zur Optimierung der Fort- und Weiterbildung des Personals geben,
  4. Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsrichtlinien für nicht ärztliches Personal erarbeiten, umsetzen und überprüfen,
  5. eine möglichst einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsmittel festlegen,
  6. Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften sowie die aus ihrer oder seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals einbringen,
  7. die Zusammenarbeit mit den Nachbarbereichen und den Krankenhäusern sowie mit ergänzenden Strukturen des Rettungsdienstes, insbesondere der Voraus-Hilfe fördern, koordinieren und überwachen.

§ 21 Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen 18

Die Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes erlässt die für das Rettungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 5 und des § 7 Abs. 4 und 6 Satz 2 auch im Einvernehmen mit der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 22 Bußgeldvorschriften 22

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 2 ohne Einsatzauftrag der zuständigen Zentralen Leitstelle Leistungen im Rettungsdienst erbringt,
  2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Beauftragung Leistungen im Rettungsdienst erbringt,
  3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 dem Träger des Rettungsdienstes oder den Beauftragten der Aufsichtsbehörde in Bücher oder Geschäftspapiere Einsicht nicht gewährt oder Auskünfte nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt,
  4. Bezeichnungen entgegen § 13 verwendet,
  5. seinen Pflichten nach § 14 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
  6. einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist der Träger des Rettungsdienstes. Wenn der Träger des Rettungsdienstes auch als Leistungserbringer tätig ist, ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Luftrettung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege zuständig.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18 18

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 24 (aufgehoben) 18

§ 25 (aufgehoben) 12   18

______
1) Hebt auf GVBl. II 351-67

2) Hebt auf GVBl. II 351-63

ENDE

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