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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
- Hessen -

Vom 12. September 2018
(GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S. 580)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes

Das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Benutzungsgebühren " § 9 Benutzungsgebühren der Träger des Rettungsdienstes"

b) Die Angaben zu den §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 23 Übergangsregelung

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

" § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsvorsorge" die Wörter "und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Situationen, in denen die Gesundheit von Menschen gefährdet ist" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "Sanitätsdienste" durch die Wörter "die Durchführung von Sanitätsdiensten" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Wörter "zwischen Betriebsteilen eines Plankrankenhauses" durch die Angabe "innerhalb von Standorten eines nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhauses" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" ersetzt und nach den Wörtern "und die" das Wort "notwendige" eingefügt.

b) In Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch "Abs. 1b Satz 1" ersetzt und die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" gestrichen.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Notfallversorgung" jeweils durch "Notfallrettung" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Landkreise und kreisfreien Städte können den bodengebundenen Rettungsdienst ganz oder teilweise mit Eigenbetrieben oder Feuerwehren selbst durchführen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Landkreise und kreisfreien Städte Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder deren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für sonstige Organisationen, ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen. Die beauftragten Dritten müssen die Anforderungen des Rettungsdienstplanes des Landes nach § 15 Abs. 1 erfüllen. "(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Landkreise und kreisfreien Städte
  1. die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen, insbesondere
    1. den Arbeiter-Samariter-Bund,
    2. die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft,
    3. das Deutsche Rote Kreuz,
    4. die Johanniter-Unfall-Hilfe,
    5. den Malteser-Hilfsdienst und
  2. andere für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen

einschließlich der Untergliederungen und Tochtergesellschaften mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes beauftragen."

c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Notfallversorgung" durch "Notfallrettung" ersetzt.

d) Abs. 4 Satz 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann sich das Land Dritter bedienen. Dabei sollen die in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Hilfsorganisationen und Organisationen sowie ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften und die ADAC-Luftrettung vorrangig berücksichtigt werden. "Das Land kann die Aufgaben der Luftrettung ganz oder teilweise selbst durchführen oder sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen."

e) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die für die Durchführung der Luftrettung zuständige Landesbehörde wird durch Rechtsverordnung bestimmt. "(5) Zuständige Behörde für die Durchführung der Luftrettung ist das Regierungspräsidium Gießen."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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