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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
- Hessen -

Vom 31. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 20.11.2017 S. 326)


Aufgrund des § 69 Nr. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 25. Mai 2009 (GVBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "22" durch "23" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 16 wird angefügt:

"16. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "endet" wird das Wort "außerdem" eingefügt.

bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums, "1. mit der Abberufung
  1. auf Verlangen der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,
  2. aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,"

cc) In Nr. 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nr. 4

4. mit der Abberufung aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2.

wird aufgehoben.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) In den Fällen des Abs. 2 kann die jeweilige Organisation einen Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied oder stellvertretende Mitglied vorschlagen. Die Berufung der vorgeschlagenen Ersatzperson erfolgt für den Rest des Berufungszeitraums des ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds."

3. § 3

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Die Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. I S. 308) wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

"Der bisherige § 4 wird § 3 und in Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (21.11.2017) in Kraft.

ENDE

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