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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LBKVO - Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
- Hessen -

Vom 25. Mai 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 29.06.2009 S. 229;21.02.2013 S. 89 13; 31.10.2017 S. 326 17; 17.11.2025 Nr. 84 25)
Gl.-Nr.: 312-21



Aufgrund des § 69 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird verordnet:

§ 1 Zusammensetzung des Landesbeirats 17 25

(1) Der Landesbeirat setzt sich aus der für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person als vorsitzendem Mitglied sowie 24 nach Maßgabe des Abs. 2 vorgeschlagenen ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. schlägt sieben Mitglieder und deren Vertretungspersonen vor. Jeweils ein Mitglied und dessen Vertretungsperson schlagen vor:

  1. der Hessische Städtetag,
  2. der Hessische Städte- und Gemeindebund,
  3. der Hessische Landkreistag,
  4. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
  5. der Deutsche Beamtenbund,
  6. die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,
  7. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
  8. die Landesärztekammer Hessen,
  9. der Arbeiter-Samariter-Bund,
  10. der BKS Unternehmerverband privater Rettungsdienste, Landesverband Hessen e.V.,
  11. die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,
  12. das Deutsche Rote Kreuz,
  13. die Johanniter-Unfall-Hilfe,
  14. der Malteser-Hilfsdienst,
  15. die Unfallkasse Hessen,
  16. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,
  17. das Landeskommando Hessen.

(3) Vertreterinnen und Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Vereinigungen sowie sonstige fachkundige Personen können von dem für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu den Sitzungen des Landesbeirats zugezogen werden.

§ 2 Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder 17

(1) Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren vom für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium berufen.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet außerdem

  1. mit der Abberufung
    1. auf Verlangen der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,
    2. aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,
  2. mit dem Rücktritt,
  3. mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2.

(3) In den Fällen des Abs. 2 kann die jeweilige Organisation einen Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied oder stellvertretende Mitglied vorschlagen. Die Berufung der vorgeschlagenen Ersatzperson erfolgt für den Rest des Berufungszeitraums des ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17 / 17 25

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft

. § 4 (aufgehoben) 13 17

ENDE

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