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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
- Hessen -
Vom 15. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 107 vom 19.12.2025)
Aufgrund
verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:
Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium | " § 7 Hessisches Polizeipräsidium Einsatz" |
b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Prüffristen bei tatverdächtigen Personen | " § 15 Prüffristen für die weitere Speicherung der Daten" |
2. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 18 Abs. 2 Nr. 5" durch " § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "und für Sport" durch ein Komma und die Wörter "für Sicherheit und Heimatschutz" ersetzt.
b) In Nr. 2 Buchst. i wird das Wort "Bereitschaftspolizeipräsidium" durch die Wörter "Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen. | "(2) Das Landespolizeipräsidium koordiniert als zentrale Dienststelle des Landes die polizeiliche Verkehrsprävention." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei der Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind. die jeweiligen Kreisordnungsbehörden anzuhören. | "Über die Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden zu informieren." |
b) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden dienstbereichsübergreifend wahrgenommen. | "(8) Die Aufgabe des Zeugenschutzes wird dienstbereichsübergreifend wahrgenommen." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
|
"3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen |
(Stand: 26.01.2026)
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