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Regelwerk

Änderungstext

Zwanzigstes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 10. September 2026
(GVBl. Nr. 59 vom 14.09.2026)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes

In § 23 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), wird die Angabe "2026" durch "2027" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Markscheidergesetzes

Das Markscheidergesetz vom 8. Februar 1989 (GVBl. I S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" durch "22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)" ersetzt.

2. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "2026" durch "2036" ersetzt."

Artikel 3
Änderung des TUD-Gesetzes

Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 184)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80)," eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 931)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)," eingefügt.

c) In Abs. 5 Nr. 2 wird nach der Angabe " § 76" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

d) In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "22. April 2021 (GVBl. S. 230)" durch "25. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 21)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter "die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch "die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

3. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister der Hochschule durch Rechtsverordnung Eigentum an Grundstücken des Landes zu übertragen."

4. In § 8 wird das Wort "Kunst" durch die Wörter "Forschung, Kunst und Kultur" ersetzt.

5. In § 9 Satz 2 wird die Angabe "2026" durch "2028" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (15.09.2026) in Kraft.

ID: 262276

ENDE

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(Stand: 15.09.2026)

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