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Regelwerk, Gefahrenabwehr

APVO-Fw - Verordnung über die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. März 2024
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 28.03.2024 S. 46)



Aufgrund von

  1. § 27 Satz 2 Nr. 8 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSa S. 338), in Verbindung mit § 18 Abs. 7 der Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSa S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVBl. LSa S. 176) und
  2. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSa S. 338),

jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen-Anhalt.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes notwendigen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln. Ebenso soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt,
  2. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den feuerwehrtechnischen Dienst, insbesondere den Anforderungen eines Atemschutzgeräteträgers nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 in der jeweils geltenden Fassung genügt,
  3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 2 teilgenommen hat und
  4. über eine Ausbildung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verfügt.

(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt und

  1. mindestens den Hauptschulabschluss erworben und eine für die Laufbahn qualifizierende, insbesondere technischhandwerkliche Berufsausbildung erfolgreich ab - geschlossen hat oder
  2. ohne eine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben, das 17. Lebensjahr vollendet und mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt, über einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand verfügt und

  1. mindestens ein Hochschulstudium in einer für die Laufbahn qualifizierenden, insbesondere naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen, Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss erfolgreich abgeschlossen hat oder
  2. ohne ein Hochschulstudium nach Nummer 1 abgeschlossen zu haben, mindestens im vierten Fachsemester des gemeinsamen Studienganges Sicherheit und Gefahrenabwehr der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Ottovon Guericke-Universität Magdeburg studiert und den Erwerb von 50 Credit Points in den nach Entscheidung der Hochschule Magdeburg-Stendal und der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg für den Studiengang erforderlichen Grundfächern nachweisen kann. Die Credit Points können auch in einem gleichwertigen Studiengang an einer anderen Hochschule oder in einem anderen für die Laufbahn qualifizierenden Studiengang erworben worden sein. Zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Einstellungsbehörden müssen das zweite Fachsemester abgeschlossen sein und der Erwerb von mindestens 40 Credit Points nachgewiesen werden können.

(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt und ein Hochschulstudium in einer naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder einer anderen für die Laufbahn qualifizierenden Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind

  1. das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge oder
  2. die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.

Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für ihren Bereich nach Maßgabe des § 4. Ihr obliegt die Koordinierung und Überwachung des Vorbereitungsdienstes; sie kann diese Aufgaben auf die Ausbildungsbehörden übertragen.

(2) Ausbildungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind

  1. das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge und
  2. die Gemeinden oder Verbandsgemeinden, die eine Berufsfeuerwehr oder eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet haben, und Landkreise.

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