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APVO-Fw - Verordnung über die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. März 2024
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 28.03.2024 S. 46)
Aufgrund von
jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen-Anhalt.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes notwendigen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln. Ebenso soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt und
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt, über einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand verfügt und
(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt und ein Hochschulstudium in einer naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder einer anderen für die Laufbahn qualifizierenden Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für ihren Bereich nach Maßgabe des § 4. Ihr obliegt die Koordinierung und Überwachung des Vorbereitungsdienstes; sie kann diese Aufgaben auf die Ausbildungsbehörden übertragen.
(2) Ausbildungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
(Stand: 13.03.2026)
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