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Regelwerk; Gefahrenabwehr EU

AufstErlKatS - Aufstellungserlass Katastrophenschutz
Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes

- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Januar 2011
(MBl. Nr. 5 vom 21.02.2011 S. 92; 01.01.2025 S. 60aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2152



Zur aktuellen Fassung

Bezug:
a) RdErl. des MI vom 21.10.1996 (MBl. LSa S. 2240)
b) RdErl. des MI vom 10.07.1996 (MBl. LSa S. 1656)

1. Fachdienste

1.1 Die Einheiten des Katastrophenschutzes gemäß § 11 Abs. 1 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2002 (GVBl. LSa S. 339), geändert durch Gesetz vom 28.06.2005 (GVBl. LSa S. 320), in der jeweils geltenden Fassung, sind nach folgenden Fachdiensten auszurichten:

  1. Fachdienst Brandschutz,
  2. Fachdienst Sanität,
  3. Fachdienst Betreuung,
  4. Fachdienst ABC,
  5. Fachdienst Wasserrettung
  6. Fachdienst Logistik,
  7. Fachdienst Führungsunterstützung.

1.2 Die Aufgaben der Fachdienste und die Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes sind aus der Anlage ersichtlich. Abweichende Gliederungen außerhalb des Katastrophenschutzes werden von diesem RdErl. nicht berührt.

1.3 Zusätzlich können die unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall weitere Einheiten in eigener Zuständigkeit bilden. *

2. Träger der Fachdienste

2.1 Die unteren Katastrophenschutzbehörden bedienen sich bei der Aufstellung der Fachdienste der im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger. Bei Bedarf können sie mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Einheiten in eigener Trägerschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KatSG-LSa aufstellen.

2.2 Träger des Fachdienstes Brandschutz sowie des Fachdienstes ABC ist die untere Katastrophenschutz-Behörde im Zusammenwirken mit den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02.2010 (GVBl. LSa S. 69), in der jeweils geltenden Fassung.

2.3 Träger des Fachdienstes Sanität, des Fachdienstes Betreuung sowie des Fachdienstes Wasserrettung sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß § 12 Abs. 2 KatSG-LSA.

2.4 Träger des Fachdienstes Führungsunterstützung und des Fachdienstes Logistik ist die untere Katastrophenschutzbehörde. Zum Aufbau der Einheiten dieser Fachdienste wirkt sie mit den Gemeinden und den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß § 12 Abs. 2 KatSG-LSa zusammen.

3. Bedarfsangemessener Umfang an Einheiten des Katastrophenschutzes

3.1 Der Bedarf an Einheiten des Katastrophenschutzes ist durch jede untere Katastrophenschutzbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ermitteln. Er ergibt sich regelmäßig aus einer Bemessungsberechnung sowie aus der Gefährdungsanalyse der unteren Katastrophenschutzbehörde.

3.2 Bemessungsgrundlage zur Feststellung der für einen Grundschutz notwendigen Einheiten des Katastrophenschutzes stellt ein Landkreis/kreisfreie Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern dar. Der Grundschutz ist dergestalt zu gewährleisten, dass in jedem Fachdienst jeweils eine vorgegebene Grundstruktur gemäß Anlage vorzuhalten ist. Diese vorgegebene Grundstruktur darf nicht unterschritten werden.

Für untere Katastrophenschutzbehörden, die diese Bemessungsgröße überschreiten, ergibt sich ein spezifischer Mehrbedarf in den Fachdiensten Brandschutz, Sanität und Betreuung, um den Grundschutz abzusichern. Pro weitere angefangene 100.000 Einwohner sind dazu jeweils weitere vollständige Einheiten der vorgenannten Fachdienste vorzuhalten. Abweichungen hiervon sind nur im Einzelfall aufgrund einer aussagefähigen Gefährdungsanalyse und mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes (LVwA) zulässig.

In besonderen Ausnahmefällen ist mit Zustimmung des LVwa die Bildung gemeinsamer Einheiten gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 KatSG-LSa möglich.

4. Unterstützung durch den Bund

4.1 Da die Einheiten des Katastrophenschutzes auch dem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden dienen, die in einem Verteidigungsfall drohen, werden sie zu diesem Zweck vom Bund verstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausgestattet und ausgebildet. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können die Bundeskomponenten in die Fachdienste entsprechend der in der Anlage aufgeführten Gliederungen integrieren oder zusätzlich zu dem bedarfsangemessenen Umfang nach Nummer 3 den Fachdiensten ergänzend zuordnen.

4.2 Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk leistet auf Anforderung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2350), in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Amtshilfe technische Hilfe bei Katastrophen.

5. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. zu a und b außer Kraft.

.

  Aufgaben und Gliederung der Fachdienste Anlage
(zu Nummer 1.2)

I. Allgemeines

Die Einheiten des Katastrophenschutzes sind in den Fachdiensten entsprechend der nachfolgend dargestellten Strukturen auszurichten.

Die Fachdienste sind in Anlehnung an die FwDV 3 in die taktischen Gliederungen Zug, Gruppe, Zugtrupp zu strukturieren.

In den Fachdiensten Brandschutz und ABC sollen grundsätzlich "Bereitschaften" gebildet werden. Eine Bereitschaft muss mindestens aus 3 Zügen und einer Führungsstaffel bestehen.

II. Fachdienste

1. Fachdienst Brandschutz

Aufgaben:

  1. Brandbekämpfung und erweiterte technische Hilfeleistung
  2. Sicherstellung der Wasserversorgung

Gesamtstärke: (1/5/12/60/78)

2. Fachdienst Sanität

Aufgaben:

In Verstärkung/Ergänzung des Rettungsdienstes (inklusive Notarzt) sanitätsdienstliche Versorgung von bis zu 20 verletzten Personen.

  1. Erste medizinische Hilfe
  2. Ärztliche Sofortmaßnahmen zur Abwendung lebensbedrohlicher Zustände oder zur Erhaltung der Vitalfunktionen
  3. Herstellen der Transportfähigkeit und Transport

Gesamtstärke: (1/6/14/21) (inklusive 2 Ärzte)

3. Fachdienst Betreuung

Aufgaben:

  1. Betreuung und Versorgung von circa 100 betreuungsbedürftigen Personen in verschiedenen Schadenslagen
    aa) Verpflegungsbedarfsdeckung
    bb) Versorgung mit Grundgütern
    cc) Bereitstellung Unterbringungsressourcen
  2. Lageabhängige Erweiterung der Betreuungsleistung
  3. Psychosoziale Notfallversorgung (Einsatz im Fachdienst Betreuung oder im Zusammenwirken mit anderen Fachdiensten oder selbstständig)

Gesamtstärke: (1/4/16/21)

4. Fachdienst ABC

Aufgaben:

  1. ABC-Einsatz im Zusammenwirken mit örtlichen Einheiten
  2. Dekontamination von Betroffenen

Gesamtstärke: (1/5/13/52/71)

5. Fachdienst Wasserrettung Aufgaben:

  1. Bergen und Retten von Menschen aus Wassergefahren sowohl unter Wasser als auch über Wasser einschließlich sanitätsdienstlicher Erstmaßnahmen
  2. Zusammenwirken mit anderen Fachdiensten insbesondere dem Fachdienst Sanität

Gesamtstärke: (1/3/12/16)

6. Fachdienst Logistik Aufgabe:

Unterstützung anderer Fachdienste, z.B. durch

  1. Versorgung der Einsatzkräfte mit Atemschutz und Körperschutz
  2. Sicherstellung der Löschwasserversorgung
  3. Transportleistungen zur Einsatzstellenversorgung
  4. Aufbereitung Einsatzverpflegung für Einsatzkräfte (200 Essen/Stunde)
  5. Betrieb von Bereitstellungsräumen

Gesamtstärke: (1/1/5/12/19)

7. Fachdienst Führungsunterstützung

Aufgaben:

Unterstützung einer Technischen Einsatzleitung (TEL) im Katastrophenfall auf mittlerer Führungsebene

  1. gegebenenfalls Wahrnahme der Aufgaben einer EAL unterhalb der Ebene TEL
  2. Erweiterung der im Einsatz befindlichen TEL zur besseren Aufgabenwahrnehmung im Bedarfsfall in Abhängigkeit der vorliegenden Gefahren- und Schadenlage
  3. Aufwachsen zu einer eigenen TEL (personelles Aufwachsen um Führungs- und Hilfspersonal sowie Fachberater/Verbindungspersonen notwendig)
  4. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe/überörtlichen Hilfe auf Anforderung der betroffenen Katastrophenschutzbehörde Unterstützung der dort im Einsatz befindlichen TEL
  5. Einsatz als übergeordnete Führungseinheit beim Zusammenziehen von Einheiten des Katastrophenschutzes einer hilfeleistenden Katastrophenschutzbehörde sowie Organisieren und Begleiten der Marschbewegung in das Territorium der anfordernden Katastrophenschutzbehörde

Gesamtstärke: (4/0/1/4/9)


*) z.B. Einheiten für die Bergrettung

ENDE

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