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KampfM-GAVO - Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Januar 2025
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 23.01.2025 S. 312)
Gl.-Nr.: 205.47
Archiv 2015
Aufgrund von § 94 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 50, 53), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene zur Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Munition oder Munitionsteile (insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Minen, Zünder, Spreng- und Zündmittel), bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie
(2) Kampfmittelbeseitigung ist die Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren. Sie umfasst auch das Sondieren, Freilegen, Sammeln, Lagern, Zwischen - lagern, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne dieser Verordnung ist die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4.
§ 2 Anzeige- und Sicherungspflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder Lagerstellen derartiger Mittel kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Fund- oder Lagerstellen im Sinne von Absatz 1 sind von den Verantwortlichen nach den §§ 7 oder 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt unverzüglich durch geeignete Warnschilder als Gefahrenbereiche ausreichend zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen aufgrund von anderen Tatsachen anzunehmen ist, dass auf ihnen von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die Beschriftung der Warnschilder muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach § 3 Abs. 2 hingewiesen werden.
§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder in Besitz zu nehmen.
(2) Es ist ferner verboten, Flächen, auf denen Kampf - mittel entdeckt worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahren - bereichen im Sinne von § 2 Abs. 2 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde zu beseitigen. Das Betretungsverbot nach Satz 1 gilt in dem Umkreis um die Fund- oder Lagerstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung die Gefahr des Kampfmittels verwirklichen kann. Ist eine Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des Gefahrenbereiches, der von den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen oder den Verantwortlichen nach den §§ 7 oder 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt als solcher gekennzeichnet ist.
(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde kann von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 4 Umgang
Das Sondieren, Freilegen, Sammeln, Lagern, Zwischenlagern, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln obliegt dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe für die zuständigen Sicherheitsbehörden. Im Übrigen dürfen die in Satz 1 genannten Tätigkeiten nur von dafür geeigneten Unternehmen und nur dann ausgeübt werden, wenn seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gegen die einzelne Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, der Ausführung sowie Ort, Zeit oder Umfang keine Bedenken bestehen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Anwendungsbereich
(Stand: 05.05.2025)
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