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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Vom 6. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 63 vom 12.12.2005 S. 722)



Aufgrund des § 89 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bau und Verkehr und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales verordnet:

§ 1

Die Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 328), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2005 (GVBl. LSa S. 260), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Versorgung und Soziales" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt und es werden in dem einzigen Satz die Wörter "Landesamt für Versorgung und Soziales" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

4. In § 5 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Halle" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

5. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter "Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

6. In § 7 Nr. 2, § 8 Nr. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Nr. 1 und § 11 Nr.1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Halle" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

7. In § 13 Nr. 1 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

8. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Luftverkehr

Zuständig für die Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die die Länder im Auftrag des Bundes ausführen ist das Regierungspräsidium Magdeburg.

 " § 14 Luftverkehr und Luftsicherheit

(1) Zuständig für die Aufgaben nach den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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