umwelt-online: ZustVO SOG - VO über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (LSA)

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Regelwerk, Gefahrenabwehr

ZustVO SOG - Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
- Sachsen-Anhalt -

Vom 31. Juli 2002
(GVBl. LSa 2002, S. 328; 13.11.2003 318; 22.12.2004 S. 852; 27.04.2005 S. 240; 13.05.2005 S. 260; 06.12.2005 S. 722 05; 22.12.2006 S. 564; 08.05.2007 S. 156; 05.11.2009 09; 17.06.2014 S. 288 14; 07.08.2014 S. 386 14a; 01.03.2017 S. 37 17; 18.12.2018 S. 443 18)
Gl.-Nr.: 205.22



Aufgrund des § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSa S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Bau und Verkehr verordnet:

§ 1 Versammlungswesen, Vereinswesen, polizeiliche Soforthilfe 05 18

(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht sind

  1. die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
  2. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg,
  3. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, wenn sie vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall dazu bestimmt wird.

(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren Bezirken die Polizeiinspektionen.

§ 2 Jugendschutz

Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 3 (aufgehoben) 05 17

§ 4 Apotheken-, Arzneimittel- und sonstiges Gesundheitswesen 05

(1) Zuständige Behörde nach den bundesrechtlichen Vorschriften über

  1. das Apothekenwesen und über den Betrieb von Apotheken, mit Ausnahme der Vorschriften über die Dienstbereitschaft von Apotheken und über Rezeptsammelstellen,
  2. die Entwicklung, die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln, mit Ausnahme der Vorschriften über die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken,
  3. den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
  4. die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie die Anwendung von Blutprodukten und
  5. die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

ist das Landesverwaltungsamt, soweit die Aufgaben nicht der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt aufgrund des § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zugewiesen sind.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 5 Tierarzneimittelwesen 05

Zuständig für die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sind

  1. soweit tierärztliche Hausapotheken, Tierärzte, Tierkliniken und Hersteller von Fütterungsarzneimitteln betroffen sind das Landesverwaltungsamt,
  2. im Übrigen hinsichtlich tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 6 Tierseuchenbekämpfung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte 05

(1) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind

  1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
    1. der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Sera, Impfstoffe, Antigene,
    2. der Erteilung erforderlicher Erlaubnisse, Genehmigungen und Freistellungen und die Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf Herstellung, Zulassung, Erwerb, Abgabe und Anwendung von Sera, Impfstoffen, Antigenen oder Mitteln einschließlich der Überwachung diesbezüglicher Anzeige- und Nachweispflichten und der Beteiligung anderer Stellen,
    3. des Treffens von Anordnungen in Bezug auf die Vornahme von Behandlungen und die Durchführung von Impfungen gegen bestimmte Tierkrankheiten, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von Impfpflichten, Impfverboten, Verboten über Heilversuche und diagnostische Maßnahmen, von der Art zu verwendender Impfstoffe oder zum Zwecke ihrer Prüfung, ausgenommen Fischbestände,
    4. der Einholung von Gutachten, um den Ausbruch einer Tierseuche tierärztlich feststellen zu lassen einschließlich der Regelung des weiteren Verfahrens,
    5. der Anordnung der Untersuchung von Tierbeständen auf bestimmte Tierseuchen einschließlich der Zulassung von Ausnahmen,

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