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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 8. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 20.07.2026 S. 324)
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2026 (GVBl. LSa S. 114) und durch Gesetz vom 27. März 2026 (GVBl. LSa S. 123), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 109a folgende Angabe eingefügt:
" § 109b Übergangsvorschrift für Kosten von Ersatzvornahmen".
2. Dem § 55 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so sind diese zu verzinsen. Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben eine Vorauszahlung zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich. Änderungen des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
(5) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen ab Festsetzung der Ersatzvornahme als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf den grundstücksgleichen Rechten. Der Eigentümer hat diesbezüglich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Als Eigentümer gilt, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentümer kann durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt bestehen."
3. Nach § 109a wird folgender § 109b eingefügt:
" § 109b Übergangsvorschrift für Kosten von Ersatzvornahmen
§ 55 Abs. 5 gilt auch für Kosten von Ersatzvornahmen, die vor dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt fällig wurden, es sei denn, die betroffene Person ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt kein Eigentümer des Grundstückes oder nicht Berechtigter des grundstücksgleichen Rechts mehr. Fehlt es für den Wechsel des Eigentums am Grundstück oder des Berechtigten des grundstücksgleichen Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ausschließlich an der beantragten Eintragung im Grundbuch gilt Satz 1 entsprechend."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (21.07.2026) in Kraft.
ID: 261927
| ENDE |
(Stand: 07.08.2026)
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