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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LKatSG M-V - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Juli 2026
(GVOBl. M-V vom 22.07.2026 S. 789)
Gl.-Nr.: 215-5



Archiv: 2001, 2016

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Organisation

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf Katastrophen sowie zur Abwehr und Bewältigung von Katastrophen (Katastrophenschutz). Für Maßnahmen, die der Verhütung von Katastrophen dienen, sind die fachlich zuständigen Behörden nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften verantwortlich. Dieses Gesetz ist auf solche Maßnahmen nur anzuwenden, soweit es dies ausdrücklich bestimmt. Es ist ferner anzuwenden auf Krisen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, durch das das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachgüter von bedeutendem Wert (Schutzgüter) in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährleistet werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(2) Eine Krise im Sinne dieses Gesetzes ist eine vom Normalzustand abweichende Situation, die die Schutzgüter und die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens gefährdet oder bereits geschädigt hat und mit der regulären Ablauf- und Aufbauorganisation nicht mehr bewältigt werden kann, sodass eine besondere Aufbauorganisation erforderlich ist.

§ 3 Träger der Aufgabe

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 4 Katastrophenschutzbehörden

(1) Katastrophenschutzbehörden sind

  1. das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde),
  2. das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (obere Katastrophenschutzbehörde) und
  3. die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden).

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Maßnahmen zur Vorbereitung auf Katastrophen zu treffen, Katastrophen abzuwehren und eingetretene Katastrophen zu bewältigen. Sie leiten und koordinieren im Katastrophenfall sowie bei der Vorbereitung auf den Katastrophenfall die Zusammenarbeit mit anderen fachlich zuständigen Behörden und können diesen im Rahmen des Katastrophenschutzes besondere Aufgaben übertragen. Die Zuständigkeit der fachlich zuständigen Behörden für Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen bleibt unberührt.

(3) Die oberste und die obere Katastrophenschutzbehörde haben darüber hinaus die Aufgabe, Krisen abzuwehren.

§ 5 Mitwirkende Organisationen, Anerkennung, Verordnungsermächtigung

(1) Im Katastrophenschutz wirken öffentliche und private Organisationen mit ihren Einheiten und Einrichtungen mit. Private Organisationen wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben, die oberste Katastrophenschutzbehörde ihre Eignung festgestellt hat (allgemeine Anerkennung) und die zuständige Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat (besondere Anerkennung). Die Kriterien der Anerkennung nach Satz 2 sowie das Verfahren regelt die oberste Katastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Die privaten Organisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst erhalten die allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Mitwirkung der privaten Organisationen umfasst nach diesem Gesetz auch die Pflicht,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen nach Abschnitt 4 zu unterstützen,
  2. für die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu sorgen und
  3. die angeordneten Einsätze und Übungen durchzuführen.

Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel im Rahmen der Möglichkeiten bereitzustellen.

(4) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz im Katastrophenschutz mit.

§ 6 Aufsicht

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden beaufsichtigten die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen bei der Umsetzung der Aufgaben nach diesem Gesetz und überwachen dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. § 28 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Hinsichtlich ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die obere Katastrophenschutzbehörde.

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