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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Katastrophenschutzes in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Juli 2026
(GVOBl. M-V vom 22.07.2026 S. 789)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LKatSG M-V - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 215-5
- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 17 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung " § 17 Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde; Verordnungsermächtigung

§ 17a Allgemeine Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; Verordnungsermächtigung".

2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:

" § 17a Allgemeine Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung).

(2) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Landes werden von den Landesbehörden, die der Landkreise werden vom Landrat erlassen (Kreisverordnungen). Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kreisfreier Städte stehen Kreisverordnungen gleich.

(3) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte, der amtsfreien Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden vom Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Amtsvorsteher für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.

(4) Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist. Die Kreisordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als eine Gemeinde umfassen, geboten ist."

Artikel 3
Weitere Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17a gestrichen.

2. § 17a

§ 17a Allgemeine Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung).

(2) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Landes werden von den Landesbehörden, die der Landkreise werden vom Landrat erlassen (Kreisverordnungen). Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kreisfreier Städte stehen Kreisverordnungen gleich.

(3) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte, der amtsfreien Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden vom Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Amtsvorsteher für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.

(4) Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist. Die Kreisordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als eine Gemeinde umfassen, geboten ist.

wird gestrichen.

Artikel 4
Außerkrafttreten3

Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 611, 793), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334, 394) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

Artikel 5
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (23.07.2026) in Kraft.

( 2) Artikel 3 tritt am 1. November 2026 in Kraft.

ID: 261924

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(Stand: 11.08.2026)

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