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Regelwerk, Gefahrenabwehr

SOG M-V - Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. April 2020
(GVOBl. M-V vom 04.06.2020 S. 334; 17.04.2021 S. 370 21; 25.10.2022 S. 547 22; 14.12.2023 S. 891 23; 12.05.2026 S. 510 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 2011-3



Archiv: 1998, 2011

Abschnitt 1
Aufgaben und Zuständigkeit (§§ 1 - 11)

§ 1 Aufgaben

(1) Das Land, die Landkreise, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) sollen staatliche und nichtstaatliche Träger öffentlicher Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs zusammenwirken und zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen.

(3) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

(4) Die Gefahrenabwehr wird von den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Landesaufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

§ 2 Ordnungsbehörden und Polizei

(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 2 bis 78 nach Maßgabe der §§ 4 und 7.

§ 3 Begriffsbestimmungen 26

(1) Ordnungsbehörden sind:

  1. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
  2. die Landräte für die Landkreise (Kreisordnungsbehörden),
  3. die Oberbürgermeister beziehungsweise Bürgermeister für die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher für die Ämter, die Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden),
  4. die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für das Gebiet ihrer Stadt zugleich Kreisordnungsbehörden.

(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Polizeibehörden des Landes.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. (Gültig bis 31.10.2026)
    eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr:
    eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird;
    (Gültig ab 01.11.2026 Gefahr:
    eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;)
  2. gegenwärtige Gefahr:
    eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
  3. erhebliche Gefahr:
    eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wesentliche Sach- oder Vermögenswerte oder den Bestand des Staates;
  4. (Gültig ab 01.11.2026 dringende Gefahr:
    eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt;)
  5. (Gültig ab 01.11.2026 abstrakte Gefahr:
    eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß der Nummer 1 darstellt.)

(4) "Dritter" ist

  1. eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person (Person, gegen die sich die Maßnahme gezielt richtet), der verantwortlichen Stelle (Absatz 5 Nummer 9), dem Auftragsverarbeiter (Absatz 5 Nummer 10) und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder
  2. eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes

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