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SOG M-V - Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. April 2020
(GVOBl. M-V vom 04.06.2020 S. 334; 17.04.2021 S. 370 21; 25.10.2022 S. 547 22; 14.12.2023 S. 891 23; 12.05.2026 S. 510 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 2011-3
Abschnitt 1
Aufgaben und Zuständigkeit (§§ 1 - 11)
§ 1 Aufgaben
(1) Das Land, die Landkreise, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) sollen staatliche und nichtstaatliche Träger öffentlicher Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs zusammenwirken und zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen.
(3) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(4) Die Gefahrenabwehr wird von den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Landesaufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 2 Ordnungsbehörden und Polizei
(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 2 bis 78 nach Maßgabe der §§ 4 und 7.
(1) Ordnungsbehörden sind:
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für das Gebiet ihrer Stadt zugleich Kreisordnungsbehörden.
(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Polizeibehörden des Landes.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(4) "Dritter" ist
(5) Im Sinne dieses Gesetzes
(Stand: 01.06.2026)
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