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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes an bundesverfassungsgerichtliche Vorgaben
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 891)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547, 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zusammen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung sich nach der Strafprozessordnung richtet, so ist entsprechend § 483 Absatz 3 der Strafprozessordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Person dieses Gesetz maßgeblich."

2. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Dürfen Daten nach diesem Gesetz erhoben werden und rechtfertigen während der Erhebung Tatsachen die Annahme, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden, ist die Maßnahme abzubrechen; dies gilt nicht, sofern mit dem Abbruch der Maßnahme eine Gefährdung der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder ihrer weiteren Verwendung verbunden wäre. Soweit Daten aufgezeichnet werden, ist der Aufzeichnungsvorgang, soweit dies technisch möglich ist, unverzüglich zu unterbrechen. Nach einer Unterbrechung darf die Datenerhebung und -aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die Tatsache der Unterbrechung und der Fortsetzung ist zu dokumentieren oder zu protokollieren; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. "(3) Dürfen Daten nach diesem Gesetz erhoben werden und rechtfertigen während der Erhebung Tatsachen die Annahme, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden, ist die Maßnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich abzubrechen. Dies gilt nicht, sofern der Abbruch der konkreten Maßnahme nicht ohne
  1. Gefahr für Leib oder Leben oder
  2. konkrete Gefährdung der weiteren Verwendung

der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen möglich wäre. Im Fall des Absehens von einem Abbruch sind die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie deren polizeiliche Kontaktpersonen verpflichtet, Informationen vor der Weitergabe auf ihre Kernbereichsrelevanz zu überprüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren, Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Werden Daten aufgezeichnet, ist der Aufzeichnungsvorgang, soweit dies technisch möglich ist, unverzüglich zu unterbrechen. Ist die konkrete Maßnahme abgebrochen worden, darf die Maßnahme nur fortgesetzt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Ist eine Fortsetzung nicht möglich, ist die Maßnahme abzubrechen. Die Tatsache des Abbruchs der konkreten Maßnahme, des Absehens von einem Abbruch der konkreten Maßnahme nach Satz 2 und der Fortsetzung der Maßnahme ist zu dokumentieren oder zu protokollieren; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterbrechung" die Wörter "oder dem Absehen von einer Unterbrechung" eingefügt.

3. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Mittel des Absatzes 1 können nur angewandt werden, wenn Tatsachen die Annahme der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) rechtfertigen und die Aufklärung des Sachverhaltes zum Zwecke der Verhütung solcher Straftaten oder ihrer möglichen Verfolgung ansonsten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. "Mittel des Absatzes 1 können von der Polizei nur zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) angewandt werden, sofern die Aufklärung des Sachverhaltes zum Zwecke der Verhütung solcher Straftaten oder ihrer möglichen Verfolgung ansonsten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und zugleich tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf die Beteiligung bestimmter Personen den gezielten Einsatz der Maßnahme ermöglichen und auf diese beschränken."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Dies gilt in den Fällen der §§ 67a Absatz 1, 67c Halbsatz 1 Nummer 1 nur, sofern eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder für die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland besteht."

4. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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