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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Oktober 2014
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 29.10.2014 S. 542)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 502) wird Folgendes angefügt:

"Vorbemerkung zu Tarifstelle 8:

Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

8 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 4 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von:
8.1 bis 500.000 Euro 0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000
8.2 mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro 3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
8.3 mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro 13.750 zuzüglich 0,25 % des 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
8.4 mehr als 7.500 000 Euro 26.250 zuzüglich 0,2 % des 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
9 Plangenehmigung (§ 6 Absatz 4 Satz 2 WVHaSiG M-V) 25 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8
10 nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren 10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8, jedoch mindestens 150
11 Befreiung von der Betriebspflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 120 bis 650
12 Erfüllung der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellenden Verpflichtungen (§ 8 Absatz 3 WVHaSiG M-V) 120 bis 650".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Ändert VO vom 30. Juli 2013; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr 2013 - 1 - 136

ID: 14/2275

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