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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes und zur Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes

Vom 3. August 2018
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 10.08.2018 S. 274)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes

Das Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGB1. I S. 962), geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1241)," gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Fähr- und sonstige Übersetzverkehre" durch das Wort "Fährverkehre" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Umwelt zuständigen Ministerium" und die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für Arbeit zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Genehmigungen

(1) Einer Genehmigung bedürfen

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, der Betrieb eines Hafens sowie die Errichtung, die wesentliche Änderung oder der Betrieb einer Anlege- oder Umschlagstelle,
  2. die Einrichtung oder der Betrieb eines Fähr- sowie eines sonstigen Übersetzverkehrs,
  3. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern,
  4. Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern,
  5. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen.

Die Genehmigung kann befristet werden. Die Genehmigung kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Werke als Anlagen im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, soweit eine Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird.

(3) An die Stelle einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 tritt die Zustimmung der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes, erforderlich ist.

(4) Soweit die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche berührt werden, das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen oder das Benehmen hergestellt worden ist. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes entsprechend.

(4a) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Anlage nach Absatz 1 Nummer 3 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach dem Absatz 4 Satz 2 bis 4 und den §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

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(Stand: 29.08.2018)

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