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Regelwerk

WVHaSiG M-V - Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2008
(GVOBl. Nr. 10 vom 30.07.2008 S. 296; 23.02.2010 S. 101 10; 20.05.2011 S. 323 11; 07.06.2017 S. 106 17; 03.08.2018 S. 274 18)
Gl.-Nr.: 9510 - 4



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich 18

Dieses Gesetz gilt für

  1. die Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern, die keine Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes, sind,
  2. Anlege- und Umschlagstellen und für Häfen und deren Zufahrten, soweit diese nicht der Unterhaltung nach dem Bundeswasserstraßengesetz unterliegen,
  3. Fährverkehre,
  4. alle sonstigen Örtlichkeiten, an denen
    1. Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS XI-2) und der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ISPS-Code) sowie die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( EG-Hafenanlagenverordnung) oder
    2. die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen ( EG-Hafenrichtlinie) zur Anwendung kommen, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist.

§ 2 Schiffbare Gewässer 10 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Gewässer nach § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung zu schiffbaren Gewässern bestimmen.

(2) An schiffbaren Gewässern obliegt dem Gewässereigentümer die Erhaltung der Schiffbarkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltslast.

§ 3 Freie Nutzung der Gewässer

Jedermann darf die in § 1 bezeichneten Gewässer für den Verkehr nutzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen enthalten.

§ 4 Verkehrsrechtliche Regelungen 18 / 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Verhütung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der nach § 2 zu schiffbaren Gewässern bestimmten Gewässer, zur Nutzung der in § 1 genannten Gewässer für den Verkehr auf dem Wasser, zur Ordnung der Nutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Rechtsverordnung Regelungen treffen über

  1. den Verkehr auf den Gewässern und in Häfen,
  2. das Verhalten in Häfen sowie an Anlege- oder Umschlagstellen,
  3. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, den Einsatz, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen,
  4. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führern von Wasserfahrzeugen,
  5. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 3 und 4.

Für den Erlass dieser Rechtsverordnungen ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und, soweit Regelungen zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt getroffen werden, auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium sowie, soweit Regelungen an die Bemannung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen getroffen werden, das Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium erforderlich.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 andere Behörden ermächtigen, zur Wahrung der in Absatz 1 genannten Belange Anordnungen zu erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder ein Verbot enthalten.

(3) Die Dienstkräfte der aufgrund des Absatzes 2 ermächtigten Behörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Durchführung der verkehrs- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Überprüfungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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