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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. März 2021
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 16.03.2021 S. 350)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 502), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2019 (GVOBl. M-V S.197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor Tarifstelle 1 und dem Wort "Hinweise" wird in Spalte 2 eingefügt:

"Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:

eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 50,25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 38,25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 27,75
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer 34,25".

2. Nach Tarifstelle 13.4 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

"14 Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 WVHaSiG M-V i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG M-V) 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 13
15 Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 WVHaSiG M-V i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG M-V) 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 13
16 nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 13, jedoch mindestens 300
17 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP- pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabenträgers (§ 15 UVPG) 100 bis 2.000
Hinweis:

Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.

18 Prüfung und Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§§ 5 bis 14a UVPG) 500 bis 2.000
Hinweis:

Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 13 oder 14 erhoben werden.

19 Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

(§ 6 Absatz 6 WVHaSiG M-V i. V. m. § 76 Absatz 1 VwVfG M-V)

nach Tarifstelle 13
20 Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

(§ 6 Absatz 6 und 7 WVHaSiG M-V i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG M-V)

3.000 bis 9.000
21 Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

(§ 6 Absatz 6 und 7 WVHaSiG M-V i. V. m. § 76 Absatz 3 VwVfG M-V)

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 13
Hinweis zu den Tarifstellen 13, 14, 19 und 21:

Die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 13, 14, 19 und 21 können bei Antragseingang von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden (§ 16 VwKostG M-V)

22 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn (§ 6 Absatz 6 und 7 WVHaSiG M-V i. V. m. § 77 VwVfG M-V i. V. m. § 75 Absatz 1a VwVfG M-V) nach Zeitaufwand".

3. Die bisherige Tarifstelle 14

14 nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren 10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 13, jedoch mindestens 150

wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Tarifstellen 15 und 16 werden die Tarifstellen 23 und 24.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210832

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