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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Sicherheitstechnische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen
- Niedersachsen -

Vom 1. November 2002
(MBl. Nr. 42 vom 05.12.2002 S. 977aufgehoben)



Gem. RdErl. d. MU, d. MFAS, d. ML u. d. MW - 33-40500/208.13.1 -
- VORIS 28500 -

Für die Errichtung und den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen sind die "Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen" des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V., Weißensteinstraße 70 - 72, 34121 Kassel, Stand: 5.9.2002, neben den Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gerätesicherheitsgeseizz sowie den Regeln der Technik zu beachten. Darüber hinausgehende Anforderungen an den baulichen Brandschutz, den Bodenschutz sowie an die Stromeinspeisungstechnik sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils vorgesehenen Sicherheitstechnik zu stellen.

Die Anforderungen der Ta Luft sind einzuhalten. Danach sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefeloxiden durch primärseitige Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Gasreinigung) zu vermindern, auszuschöpfen.

Die Biogasanlage ist als Gesamtanlage eine Maschine i. S. der Maschinenrichtlinie, für die eine Konformitätserklärung abzugeben und die mit dem CE-Kennzeichen zu versehen ist.

Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung anlagenspezifischer Begebenheiten von den vorstehenden Anforderungen abgewichen werden, wenn durch Sachverständigengutachten bescheinigt wird, dass die Sicherheitstechnik ausreichend ist und die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet sind.

Die Durchführung des Arbeitsschutzes in Betrieben, die bei den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert sind, obliegt aufgrund von Vereinbarungen, die mit dem MFAS nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes abgeschlossen wurden, den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Sofern ein Anlagenbetreiber bei einer entsprechenden Berufsgenossenschaft versichert ist, ist diese zu beteiligen.

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(Stand: 23.07.2018)

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