Erster Teil
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
§ 1 Aufbau
§ 2 Taktische Einheiten
§ 3 Mindeststärke
§ 4 Mindestausstattung und Mindestausrüstung
§ 5 Befreiungen
Zweiter Teil
Ausbildung nach Eintritt in die Einsatzabteilung, Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr
§ 6 Gliederung der Ausbildung
§ 7 Modulare Grundlagenausbildung
§ 8 Technische Ausbildung
§ 9 Führungsausbildung
§ 10 Übertragung von Funktionen
§ 11 Dienstgrade, Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden, Verfahren
Dritter Teil
Persönliche Ausrüstung, Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen
§ 12 Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr
§ 13 Dienstgradabzeichen, Gestaltung und Kennzeichnung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr
§ 14 Dienstgradabzeichen und Kennzeichnung der Feuerwehrhelme für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes
§ 15 Tragen von Wappen auf der Dienstkleidung
§ 16 Vereinbarungen mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Anlage 1 Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
(zu § 4)
Anlage 2 Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen
(zu § 10 Abs. 1 und 4)
Anlage 3 Regelungen zu Dienstgraden
(zu § 11)
Anlage 4 Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 12)
Anlage 5 Dienstkleidung für Mitglieder der Niedersächsischen Feuerwehren
(zu § 12)
Anlage 6 Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(Jugendfeuerwehr)
(zu § 12)
Anlage 7 Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(zu § 13)
Anlage 8 Kennzeichnung und Gestaltung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr
(zu § 13)
Anlage 9 Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes
(zu § 14 Satz 1)
Anlage 10 Kennzeichnung der Feuerwehrhelme der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes während des Einsatzdienstes in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr