Regelwerk, Gefahrenabwehr

Nds. FwVO
- Inhalt =>

Erster Teil
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren

§ 1 Aufbau

§ 2 Taktische Einheiten

§ 3 Mindeststärke

§ 4 Mindestausstattung und Mindestausrüstung

§ 5 Befreiungen

Zweiter Teil
Ausbildung nach Eintritt in die Einsatzabteilung, Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr

§ 6 Gliederung der Ausbildung

§ 7 Modulare Grundlagenausbildung

§ 8 Technische Ausbildung

§ 9 Führungsausbildung

§ 10 Übertragung von Funktionen

§ 11 Dienstgrade, Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden, Verfahren

Dritter Teil
Persönliche Ausrüstung, Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen

§ 12 Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr

§ 13 Dienstgradabzeichen, Gestaltung und Kennzeichnung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr

§ 14 Dienstgradabzeichen und Kennzeichnung der Feuerwehrhelme für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 15 Tragen von Wappen auf der Dienstkleidung

§ 16 Vereinbarungen mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 17 Übergangsvorschriften

§ 18 Inkrafttreten

Anlage 1 Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
(zu § 4)

Anlage 2 Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen
(zu § 10 Abs. 1 und 4)

Anlage 3 Regelungen zu Dienstgraden
(zu § 11)

Anlage 4 Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 12)

Anlage 5 Dienstkleidung für Mitglieder der Niedersächsischen Feuerwehren
(zu § 12)

Anlage 6 Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(Jugendfeuerwehr)
(zu § 12)

Anlage 7 Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(zu § 13)

Anlage 8 Kennzeichnung und Gestaltung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr
(zu § 13)

Anlage 9 Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes
(zu § 14 Satz 1)

Anlage 10 Kennzeichnung der Feuerwehrhelme der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes während des Einsatzdienstes in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr