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NBinSchVO - Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe
- Niedersachsen -
Vom 26. November 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 15.12.2009 S. 450; 18.01.2019 S. 11aufgehoben)
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Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Binnenschiffe und deren Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern in Niedersachsen mit Ausnahme der Seen, Talsperren und Wasserspeicher. Sie gilt nicht für Binnenschiffe und deren Verkehr auf Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und nicht für Torfkähne, wenn diese auf der Hamme, der Wümme oder deren Nebengewässern verkehren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Binnenschiff ein für den Verkehr auf Binnengewässern nach § 1 bestimmtes Wasserfahrzeug, das
Zu den Binnenschiffen zählen nicht Fähren, Schiffe, die militärischen Zwecken dienen, und Seeschiffe einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14), oder einer nachfolgenden Fassung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind Torfkähne Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren.
§ 3 Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern darf ein Binnenschiff nur teilnehmen, soweit dafür ein Gemeinschaftszeugnis erteilt worden ist.
(2) Für ein Binnenschiff ist für den Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern ein Gemeinschaftszeugnis zu erteilen, wenn das Binnenschiff die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) in Bezug auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Gemeinschaftszeugnis ist nicht erforderlich, wenn bereits auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG ein Gemeinschaftszeugnis vorliegt oder durch ein Rheinschiffsattest nachgewiesen ist, dass das Binnenschiff die Anforderungen für die Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses erfüllt. Das Gemeinschaftszeugnis wird nur für bestimmte schiffbare Binnengewässer erteilt.
(3) In dem Gemeinschaftszeugnis ist nach Maßgabe der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu bestimmen, welches Personal erforderlich ist. Bei Fahrgastschiffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist auch die Höchstzahl der Fahrgäste festzulegen.
(4) Für ein Schiff, das die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, kann ein Gemeinschaftszeugnis auch dann erteilt werden, soweit Artikel 7 der Richtlinie 2006/87/EG Abweichungen zulässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung, überwiegende andere öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(5) Dem Antrag der Eignerin oder des Eigners auf Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses ist das Protokoll einer oder eines technischen Sachverständigen über eine technische Untersuchung des Binnenschiffs in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 beizufügen. Die technische Untersuchung muss entsprechend Anhang II Teil I Kapitel 2 §§ 2.02 und 2.03 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung durchgeführt werden.
(6) Das Gemeinschaftszeugnis wird entsprechend dem Muster des Anhangs V Teil I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilt. Soweit nach Absatz 4 und im Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie 2006/87/EG von den Anforderungen abgewichen wird, ist dies im Gemeinschaftszeugnis einzutragen. Die Gemeinschaftszeugnisse werden in ein Verzeichnis eingetragen.
(7) Das Gemeinschaftszeugnis ist bei der Teilnahme am Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern mitzuführen.
(8) Der Verlust eines Gemeinschaftszeugnisses muss der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, mitgeteilt werden. Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ist ein Gemeinschaftszeugnis unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat die Eignerin oder der Eigner des Binnenschiffs das Gemeinschaftszeugnis der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Satz 2 eine Ersatzausfertigung aus.
(9) Die Eignerin oder der Eigner eines Binnenschiffs hat eine Namensänderung, einen Eigentumswechsel, eine neue Eichung des Binnenschiffs sowie eine Änderung der Registrierung oder der Anschrift der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dabei ist das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
§ 4 Befristung der Gemeinschaftszeugnisse, erneute Untersuchung des Binnenschiffs
(1) Das Gemeinschaftszeugnis wird für
befristet.
(2) Die Befristung eines Gemeinschaftszeugnisses kann nur aufgrund einer erneuten technischen Untersuchung des Binnenschiffs verlängert werden. Abweichend von Satz 1 kann die Befristung ohne technische Untersuchung um längstens ein Jahr verlängert werden, wenn eine erneute technische Untersuchung für die Eignerin oder den Eigner unzumutbar ist.
(3) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Binnenschiffs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale des Fahrzeuges beeinflussen, darf das Binnenschiff erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn das Binnenschiff erneut technisch untersucht worden ist. Die Befristung des Gemeinschaftszeugnisses kann verkürzt werden.
§ 5 Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird behördlich überwacht.
(2) Im Rahmen der Überwachung hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer das Gemeinschaftszeugnis auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Zuständigkeit
1 Für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nach den §§ 3 und 4 sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem ständigen Liegeplatz des Binnenschiffs. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind auch zuständig für die Gefahrenabwehr bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung auf ihrem Gebiet, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes zuständig ist.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
§ 8 Übergangsregelung
1 Binnenschiffe nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die innerhalb von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung am Verkehr auf den Binnengewässern teilgenommen haben, dürfen bis zum Ablauf von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch ohne Gemeinschaftszeugnis oder ein anderes in § 3 Abs. 2 genanntes Zeugnis am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern teilnehmen. Gemeinschaftszeugnisse und Rheinschiffsatteste, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
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