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NWattFVO - Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen
Vom 19. August 2013
(Nds.GVBl. Nr. 15 vom 22.08.2013 S. 218; 02.04.2014 S. 94 14; 24.09.2025 Nr. 73 25)
Gl.-Nr.: 21011
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl S. 158), wird verordnet:
(1) Wer Führungen auf Wattflächen im niedersächsischen Wattenmeer durchführt (Wattführerin oder Wattführer), bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Gebiete oder Strecken erteilt. Für Wattführungen zwischen den Inseln sowie zwischen dem Festland und den Inseln Borkum, Juist, Mellum, Memmert und Wangerooge wird eine Genehmigung nicht erteilt.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei volljährige Wattführerinnen und Wattführer von dem Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 Satz 1 für Wattführungen freistellen, die in bestimmten küsten- oder inselnahen Gebieten als Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. Die Wattführerinnen und Wattführer müssen ortskundig sein und Grundkenntnisse haben über die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres, den Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie über die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes . Die nach Satz 2 erforderlichen Grundkenntnisse können insbesondere erworben werden durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder durch mehrjährige praktische Erfahrungen als Wattführerin oder Wattführer. Eine Freistellung ist nur für Gebiete zulässig, in denen die mit einer Wattführung verbundenen Gefahren für Leib oder Leben der geführten Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitgehend auszuschließen sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.
§ 2 Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) Die Genehmigung wird für eine Dauer von bis zu sechs Jahren erteilt. Sie kann mit der Auflage versehen werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 vorzulegen ist. Der Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Genehmigung liegen.
(4) Über die Genehmigung stellt die zuständige Behörde einen Wattführerausweis aus.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegt. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, so kann die zuständige Behörde neue aktuelle Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 verlangen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 3 Prüfungsgespräch, Prüfungsausschuss
(1) Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wird von einem Prüfungsausschuss in einem Prüfungsgespräch festgestellt. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind
(Stand: 29.09.2025)
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