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Regelwerk, Gefahrenabwehr

NWattFVO - Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen

Vom 19. August 2013
(Nds.GVBl. Nr. 15 vom 22.08.2013 S. 218; 02.04.2014 S. 94 14; 24.09.2025 Nr. 73 25)
Gl.-Nr.: 21011



Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl S. 158), wird verordnet:

§ 1 Genehmigungsvorbehalt 14

(1) Wer Führungen auf Wattflächen im niedersächsischen Wattenmeer durchführt (Wattführerin oder Wattführer), bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Gebiete oder Strecken erteilt. Für Wattführungen zwischen den Inseln sowie zwischen dem Festland und den Inseln Borkum, Juist, Mellum, Memmert und Wangerooge wird eine Genehmigung nicht erteilt.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei volljährige Wattführerinnen und Wattführer von dem Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 Satz 1 für Wattführungen freistellen, die in bestimmten küsten- oder inselnahen Gebieten als Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. Die Wattführerinnen und Wattführer müssen ortskundig sein und Grundkenntnisse haben über die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres, den Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie über die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes . Die nach Satz 2 erforderlichen Grundkenntnisse können insbesondere erworben werden durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder durch mehrjährige praktische Erfahrungen als Wattführerin oder Wattführer. Eine Freistellung ist nur für Gebiete zulässig, in denen die mit einer Wattführung verbundenen Gefahren für Leib oder Leben der geführten Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitgehend auszuschließen sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.

§ 2 Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. Belange der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen und
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. je Gebiet und je Strecke in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung an mindestens sechs Wattführungen, je Strecke zwischen dem Festland und einer Insel an mindestens drei Wattführungen in jeder Richtung, teilgenommen hat,
    2. über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um Wattführungen sicher und im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen, und die erforderlichen Ortskenntnisse in Bezug auf das Gebiet oder die Strecke besitzt,
    3. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    4. zuverlässig ist und
    5. gesundheitlich geeignet ist.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. einen Nachweis über die Teilnahme an Wattführungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a,
  2. einen Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, die durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittelt und die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, oder einen Nachweis über gleichwertige Kenntnisse in Erster Hilfe,
  3. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder einen Nachweis über gleichwertige Leistungen,
  4. ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes und
  5. eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für die Durchführung von Wattführungen.

(3) Die Genehmigung wird für eine Dauer von bis zu sechs Jahren erteilt. Sie kann mit der Auflage versehen werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 vorzulegen ist. Der Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Genehmigung liegen.

(4) Über die Genehmigung stellt die zuständige Behörde einen Wattführerausweis aus.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegt. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, so kann die zuständige Behörde neue aktuelle Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 verlangen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 3 Prüfungsgespräch, Prüfungsausschuss

(1) Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wird von einem Prüfungsausschuss in einem Prüfungsgespräch festgestellt. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind

  1. Ortskenntnisse in Bezug auf die Gebiete und Strecken, für die die Genehmigung beantragt ist, und die Orientierung im Wattenmeer,
  2. die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres,
  3. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und das richtige Verhalten in Gefahrensituationen,
  4. der Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Niedersächsischen Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes und
  5. die Pflichten der Wattführerinnen und Wattführer nach § 5.

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